Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 18 / 2020 vom: 12.06.2020, Thema: Bahnbetrieb

Weiterführende Informationen zur Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen in Bezug auf das 4. Eisenbahnpaket

Aufgrund der Corona-Pandemie hat die EU-Kommission in Bezug auf das 4. Eisenbahnpaket, das in Deutschland grundsätzlich zum 16.06.2020 in Kraft tritt, Ausnahmen erlassen.

I.

Mit dem Rail Relief Package - COMMISSION IMPLEMENTING REGULATION (amending Commission Implementing Regulation (EU) 2018/763 as regards the dates of application and certain transitional provisions following the extension of the transposition deadline of Directive (EU) 2016/798 of the European Parliament and of the Council) beabsichtigt die EU-Kommission Ausnahmen von der Anwendung der VO (EU) 2018 / 763 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen zu ermöglichen.

Die formale Annahme durch die EU-KOM ist für den 12.06.2020 vorgesehen, die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt für den 15.06.2020. Sie bedarf keiner Umsetzung und gilt in Deutschland unmittelbar (unabhängig von der nicht erfolgten Verschiebung der Umsetzung des Vierten Eisenbahnpakets).

Diese Ausnahmen haben u.a. Auswirkungen auf Anträge auf die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen gem. Richtlinie 2004 / 49 / EG, welche sich derzeit noch in Bearbeitung durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) befinden.

Ist absehbar, dass diese Anträge voraussichtlich nicht bis zum 15.06.20 positiv beschieden werden können, ist auf Antrag eine weiterführende Bearbeitung durch das EBA bis längstens 30.10.2020 möglich.

Hierzu muss der betroffene Antragsteller einen formlosen Antrag auf Fortsetzung der Bearbeitung seines bereits gestellten Antrages beim Eisenbahn-Bundesamt, Referat 34, einreichen.

II.

Mit Erlass der VO 2020 / 698 hat die EU-Kommission zudem die Gültigkeit von Sicherheitsbescheinigungen, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.08.2020 auslaufen, um jeweils sechs Monate verlängert. Das EBA beabsichtigt darüber hinaus, die – im § 7a Abs. 7 AEG geregelte und zum 16.06.2020 entfallene – Fortgeltung von Sicherheitsbescheinigungen für die Dauer der verlängerten Zuständigkeit des EBA (siehe I.) ebenfalls zu verlängern. Die verlängerte Fortgeltung dieser Sicherheitsbescheinigungen endet weiterhin mit einer abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung einer Sicherheitsbescheinigung, spätestens jedoch mit Ablauf des Rail Relief Package am 30.10.2020.

III.

Mit Erlass der Richtlinie 2020/700 und der darin den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Umsetzungszeitraum des vierten Eisenbahnpakets nochmals zu verlängern, akzeptiert die EU-Kommission eine temporäre Fortführung der bisherigen Zulassungspraxis, um die betroffenen Unternehmen zu entlasten.

Im Lichte dessen beabsichtigt das EBA, die laufenden Antragsverfahren bei einer entsprechenden Antragstellung der betroffenen EVUs (siehe I.) nach bislang geltenden Maßstäben bis zum 30.10.2020 fortzuführen, so dass die bis zum 15.06.2020 geltenden Anforderungen im Rahmen der verlängerten Zuständigkeit des EBA – insbesondere die Nachweiserleichterungen gemäß § 7a Abs. 3 AEG – fortbestehen bleiben.

Anträge auf einheitliche Sicherheitsbescheinigungen nach Richtlinie (EU) 2016/798 sind hiervon nicht betroffen. Für neu zu stellende Anträge ist die Beantragung und Bearbeitung über die zentrale Anlaufstelle / One-Stop-Shop der ERA (OSS) nach EU VO 2018 / 763 ab dem 16.06.2020 möglich.

Rückfragen bitte an Ref34@eba.bund.de.

Weiterführende Informationen