Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 19 / 2020 vom: 07.07.2020, Thema: Infrastruktur

Anpassung der VV IBG Infrastruktur

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem (EIGV) in Bezug auf die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur (VV IBG Infrastruktur) mit Wirkung zum 01.07.2020 angepasst. Auch die Antragsformulare wurden geändert.

Die Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpaketes der Europäischen Union ist am 23.06.2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1298) verkündet worden. Mit dem 24.06.2020 trat somit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung die Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV) in Kraft.

Folgende wesentliche Änderungen sind in der neuen EIGV enthalten:

• Aus der Begrifflichkeit „Umrüstungen“ werden „Aufrüstungen“ (nur Änderung des Begriffs).
• Das EBA entscheidet künftig, ob eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist.
• Bei ETCS- und GSM-R-Baumaßnahmen wird die ERA beteiligt und eine zusätzliche Genehmigungsbedingung wird dabei eingeführt.
• Die Vorlagefrist von Anträgen und Anzeigen bekommt nun Verordnungsrang, ihre Nichteinhaltung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
• Entfall der meisten fahrzeugbezogenen Genehmigungsregelungen aufgrund der Regelung in der EU-Verordnung 2018/545/EU.

Aufgrund dieser Änderungen war auch die Verwaltungsvorschrift VV IBG Infrastruktur fortzuschreiben. In der neuen Ausgabe 1.1 wurden neben Anpassungen an die neue EIGV zur Sicherstellung eines einheitlichen Verwaltungshandeln Definitionen ergänzt bzw. konkretisiert und Formulare angepasst. Die Arbeitsabläufe haben sich nicht geändert. Die fortgeschriebene VV IBG Infrastruktur ist zum 01.07.2020 in Kraft getreten.

Die Formblätter für Anträge / Anzeigen etc. der VV IBG Infrastruktur – Ausgabe 1.0 können noch bis zum 31.12.2020 angewendet werden.

Bei Maßnahmen, die der Aufrüstung/Erneuerung bzgl. ETCS und/oder GSM-R betreffen, sind die Übergangsregelungen des § 42 EIGV zu berücksichtigen.

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