Fachmitteilung 22 / 2020 vom: 06.10.2020, Thema: Fahrzeuge
Anschrift von Untersuchungsfristen nach § 32 Abs. 2 EBO
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) informiert in einem Schreiben über die Anschrift von Untersuchungsfristen nach § 32 Abs. 2 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).
Das EBA hat im Rahmen der Eisenbahnaufsicht in der letzten Zeit vermehrt festgestellt, dass die Änderungen des § 32 EBO im Eisenbahnsektor zu Unklarheiten bezüglich der Anschriften des Revisionsrasters bzw. der Untersuchungsanschriften an Fahrzeugen geführt haben. Konkret betrifft dies Fälle, in denen die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) anderweitige Vorgaben für die Häufigkeit der Untersuchungen getroffen hatte, diese aber aus den Anschriften nicht erkennbar waren.
Das EBA weist darauf hin, dass die von der ECM festgelegten Untersuchungszeiträume sich auch in den Fahrzeuganschriften widerspiegeln müssen, um den Anforderungen der EBO zu entsprechen. Entsprechende Ergänzungsvorschläge finden Sie im beigefügten Schreiben.
Zudem wird im Schreiben auch kurz auf Inhalt und Bedeutung des § 33 EBO, das heißt den Umgang mit überwachungsbedürftigen Anlagen der Fahrzeuge, eingegangen, und klargestellt, wie dieser in Relation zu § 32 EBO zu betrachten ist.
Das Schreiben ersetzt alle vormals zu diesem Thema gemachten Mitteilungen.