Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 24 / 2020 vom: 09.11.2020, Thema: STE-Anlagen

Inkrafttreten der Verordnung über Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich für den Bereich der STE-Anlagen

Am 14.10.2020 wurde die „Verordnung über Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich“ im BGBl verkündet und tritt gemäß Artikel 4 der Verordnung am 01. Dezember 2020 in Kraft.

Sie enthält als Artikel 1 die Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV). Mit dieser Fachmitteilung informiert das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) über den Übergang laufender Anerkennungsverfahren von der privatrechtlichen Anerkennung nach der Richtlinie über die fachtechnischen Voraussetzungen und die Anerkennung von Gutachtern und Prüfern für Signal-, Telekommunikations- und Elektrotechnische Anlagen (PRÜF-STE) zu einem öffentlich-rechtlichen Anerkennungsverfahren nach der genannten Verordnung. Im Speziellen wird die Umsetzung der Übergangsvorschriften nach § 25 EPSV geregelt.

1. Übergang von bereits beantragten, nicht abschließend entschiedenen Anträgen auf (Gutachter-)Anerkennungen nach PRÜF-STE.

1.1 Behandlung von inaktiven Alt-Anträgen

Bei inaktiven Alt-Anträgen auf Anerkennung handelt es sich um solche, die vor dem 01.01.2020 gestellt wurden und bei denen eines oder mehrere der folgenden Merkmale zutrifft:

  • Der Antragsteller ist vor dem 01.01.1951 geboren.
  • Auf eine mit der Eingangsbestätigung ausgesprochene Aufforderung zur Vervollständigung hat das EBA keine Reaktion erhalten.
  • Aus der Verfahrensakte ergeben sich keine Erkenntnisse über Aktivitäten im Laufe des Jahres 2020, die zur Erlangung einer Anerkennung erforderlich sind (z.B. Ableistung eines vom EBA genehmigten Tutoriums).

Das EBA wird dem Antragsteller in einem Schreiben mitteilen, dass die betroffenen Antragsverfahren als inaktive Alt-Anträge auf Anerkennung eingestuft werden. Den Antragstellern wird die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb von zwei Monaten zu ihrem Antrag zu äußern. Das EBA entscheidet dann auf Grundlage der Antworten, ob der Antrag abgelehnt und das Antragsverfahren kostenpflichtig eingestellt werden.

1.2 Behandlung von laufenden Anerkennungsverfahren

Für die übrigen laufenden Anerkennungsverfahren, für die die unter 2. genannten Merkmale nicht zutreffen, erfolgt die weitere Bearbeitung der Vorgänge bis zum Inkrafttreten der EPSV nach PRÜF-STE. Mit dem Inkrafttreten der EPSV tritt die PRÜF-STE taggenau außer Kraft. Bei den zu diesem Zeitpunkt nicht abschließend entschiedenen Anerkennungsverfahren findet daher die EPSV vollständige Anwendung. Eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich. Im Einzelfall können noch nicht vorliegende Unterlagen nach § 5 Abs. 3 EPSV nachgefordert werden.

1.3 Behandlung von Anträgen auf Anerkennung nach Verkündung der EPSV

Auf Neuanträge, die vor dem Inkrafttreten der EPSV beim EBA eingehen, findet diese Verordnung ab sofort sinngemäße Anwendung. Bei widersprechenden Regelungen der PRÜF-STE entscheidet das EBA im Einzelfall, wie zu verfahren ist.

2. Übergangsregelung nach § 25 EPSV

Nach § 25 Abs. 1 EPSV gelten Anerkennungen von Prüfern und Gutachtern, die am 01. Dezember 2020 Tätigkeiten nach den §§ 9 bis 11 EPSV ausüben, fort, wenn diese Prüfer und Gutachter gegenüber dem EBA bis zum 01.03.2021 schriftlich erklären, dass sie die Pflichten nach den §§ 14 bis 23 EPSV anerkennen und bei ihrer künftigen Tätigkeit zugrunde legen werden. Soweit Bestimmungen der §§ 14 bis 23 EPSV die Vorlage bestimmter Nachweise vorsehen, sind diese Nachweise zusammen mit der genannten Erklärung einzureichen.

Gleiches gilt für Prüfer und Gutachter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der EPSV über eine unbefristete Anerkennung verfügen. In diesen Fällen wird die Anerkennung gemäß § 25 Abs. 2 EPSV befristet bis zum 01.12.2025.

Für Prüfer und Gutachter, die bisher Tätigkeiten nach den §§ 12 oder 13 EPSV ausüben und die bislang keine Anerkennung des Eisenbahn-Bundesamtes haben, gelten gemäß § 25 Abs. 3 EPSV vorgenannte Übergangsregelungen nach den Absätzen 1 und 2 des § 25 EPSV entsprechend. .

Eine Vorlage für die schriftliche Erklärung für diesen Personenkreis findet sich in der Anlage.

Diese Erklärung und die genannten Nachweise können dem EBA postalisch oder mittels DE-Mail elektronisch vorgelegt werden.

Die Postadresse hierfür lautet: Eisenbahn-Bundesamt, Referat 22, Heinemannstr. 6, 53175 Bonn.

Die De-Mail-Adresse hierfür lautet: poststelle@eba-bund.de-mail.de. Als Mail-Betreff bitte „Referat 22 Fachstelle PSV-STE: Erklärung § 25 EPSV“ angeben. Bei dieser Variante ist zu beachten, dass sowohl Absender als auch Empfänger über eine De-Mail-Adresse verfügen müssen.