Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 28 / 2020 vom: 01.12.2020, Thema: Fahrzeuge

Zulassungen von Fahrzeugen nach dem 4. Eisenbahnpaket (4. EP)

Die Fristverlängerung im Rahmen des "Rail Relief Package" für das Inkrafttreten und die Übergangsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 ist zum 30.10.2020 ausgelaufen. Die technische Säule des 4. Eisenbahnpakets gilt somit nunmehr uneingeschränkt in Deutschland.

Vor diesem Hintergrund ergänzt das Eisenbahn-Bundesamt die Hinweise aus den Fachmitteilungen 02/2020, 15/2020 und 17/2020 um nachfolgende Punkte:

1. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen auf der Grundlage einer Typenkonformitätserklärung („Conformity to Type – C2T“)

Für Fahrzeuge oder für eine Serie von Fahrzeugen, die mit einem genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimmen, ist eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach den Regelungen des § 12 Absatz 1 EIGV zu beantragen. Ein Inverkehrbringen von Fahrzeugen einer Fahrzeugserie ohne eine Genehmigung für das Inverkehrbringen ist nicht mehr zulässig.

Das Eisenbahn-Bundesamt hat zur Erleichterung der Antragstellung bei der zuständigen Genehmigungsstelle EBA einen Vordruck für eine Typkonformitätserklärung veröffentlicht. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen weist das EBA ausdrücklich darauf hin, dass eine vollständige und richtige Ausfüllung des Vordruckes maßgeblichen Einfluss auf eine zeitnahe Genehmigung hat.

Bei vollständig konformen Fahrzeugen sind in dem Vordruck (Anlage 2) die für die Genehmigung dieses Fahrzeugs/dieser Fahrzeuge herangezogenen Dokumente aufzulisten. Da diese dem EBA bereits vollständig im Rahmen der zugrundeliegenden Fahrzeugtypgenehmigung vorgelegt wurden, ist eine erneute Einreichung dieser Dokumente für jedes konforme Fahrzeug nicht erforderlich.

Falls es gegenüber der zugrundeliegenden Fahrzeugtypgenehmigung zu einer Aktualisierung der EG-Prüferklärung/en bzw. aufgrund von Änderungen zu neu erstellten bzw. aktualisierten/geänderten EG-Prüferklärung/en sowie den technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, gekommen ist (Änderungen zum zugrundeliegenden Fahrzeugtyp nach Artikel 15 Absatz 1 b und c der DVO (EU) 2018/545) sind diese in der Dokumentenliste der Anlage 2 zu kennzeichnen. Anders als bei vollständig konformen Fahrzeugen hat der Antragsteller die hier aktualisierten bzw. geänderten Dokumente dem EBA mit dem Vordruck für die Konformitätserklärung vorzulegen. Damit ist auch sichergestellt, dass die dem EBA vorliegende Fahrzeugdokumentation mit  dem Dokumentensatz des „Konfigurationsmanagements“ des Fahrzeugs (Aus Artikel 2 Nr. 3 der DVO (EU) 2018/545) identisch ist.

Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang auch darauf zu achten, dass die:

  1. Datenbank der Europäischen Eisenbahnagentur für Interoperabilität und Sicherheit (ERADIS) vor Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen entsprechend aktualisiert wurde. Dies trifft insbesondere auf die EG-Prüferklärung/en sowie die technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, für die Fahrzeuge zu, die auf Basis des § 40 Absatz 5 EIGV (alt) auf Antrag des Halters für bis dahin gültige Serienzulassungen und Zulassungen von Fahrzeugvarianten in das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen eingetragen wurden, so dass diese insoweit wie Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps behandelt werden (siehe hierzu Fachmitteilung Nr. 11/2019 vom 05.04.2019),
  2. Aktualisierungen bzw. Änderungen von EG-Prüferklärung/en sowie den technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, dürfen nur von nach § 35 ff. EIGV anerkannten Stellen (bzw. in Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannten Stellen) durchgeführt werden. Hierbei können die Stellen die bisherigen Prüfungen der Einhaltung der deutschen notifizierten technischen Vorschriften durch eine nach dem Memorandum of Understanding über die Neugestaltung von Zulassungsverfahren für Eisenbahnfahrzeuge vom 26. Juni 2013 bestätigte Stelle („IDeBo“ gem. Definition in Anlage 2 MoU Fahrzeugzulassung) berücksichtigen,
  3. Fahrzeuge vor der erstmaligen Verwendung nach Erhalt der Genehmigung für das Inverkehrbringen in das Fahrzeugeinstellungsregister einzutragen sind (§ 38 Absatz 1 EIGV).

2. Unterrichtung über Änderungen an einem bereits genehmigten Fahrzeug gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission

Bei Änderungen an bereits genehmigten Fahrzeugen, bei der die Änderungsverwaltungsstelle nicht Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung ist und Änderungen gem. Art. 15 Abs. 1 Buchstabe b oder c verwaltet, muss sie:

a) die Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, bewerten,
b) nachweisen, dass keines der in Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Kriterien erfüllt ist,
c) die technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, aktualisieren und
d) die Genehmigungsstelle über die Änderungen unterrichten.

Dies kann entweder für ein Fahrzeug oder für mehrere identische Fahrzeuge gelten.

Das Eisenbahn-Bundesamt hat für die Unterrichtung der Genehmigungsstelle - für alle Fälle, in denen das EBA die zuständige Genehmigungsstelle ist und die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Eisenbahnagentur fallen - ein Vordruck für eine Mitteilung/Unterrichtung über Änderungen gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission erstellt. In der Anlage 2 sind die Fahrzeugnummern aller Fahrzeuge aufzulisten, für die diese Mitteilung gilt.

Der Vordruck ist so aufgebaut, dass jede Änderung detailliert zu beschreiben und einer der Kategorien nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c der DVO (EU) 2018/545 zuzuordnen ist. Diese Zuordnung ist nachvollziehbar zu begründen. Des Weiteren ist darzulegen, mittels welchen strukturierten Verfahrens zur Anforderungserfassung (Requirement Capture) die für die Bewertung der Änderungen und deren Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug herangezogenen Anforderungen ermittelt wurden. Weiterhin sind die ermittelten Anforderungen sowie die beteiligten Bewertungsstellen aufzulisten. Abschließend sind die aufgrund der durchgeführten Bewertung der Änderungen und deren Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug aktualisierten technischen Unterlagen, aufzuführen.

Bei vollständiger und sorgfältiger Bearbeitung dieses Vordrucks, insbesondere

  • bei klarer und prägnanter Beschreibung der Änderungen,
  • nachvollziehbarer Zuordnung inkl. Begründungen zu den o. a. Kategorien sowie
  • entsprechender Aktualisierung der Unterlagen,

ist eine Vorlage der im Vordruck aufgeführten Dokumente für die Prüfung dieser Mitteilung/Unterrichtung auf Nachvollziehbarkeit durch die Genehmigungsstelle EBA zunächst nicht erforderlich. Für die Umrüstungen im Bereich „Störfester Zugfunk - Mesa 23 Modultausch“ wird auf das VDV Rundschreiben 33/2020 hingewiesen. Hierin wurden die erforderlichen Inhalte für die Unterrichtung zur Zugfunkänderung „MESA 23 Modultausch“ zwischen den Sektororganisationen VDV und DB sowie dem EBA anhand eines Musterdokuments abgestimmt.

Die Unterrichtung der Genehmigungsstelle über Änderungen gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 erfolgt nicht über die zentrale Anlaufstelle im One-Stop-Shop (OSS), sondern über den Posteingang beim Eisenbahn-Bundesamt. Die Änderungsverwaltungsstelle erhält vom EBA eine Eingangsbestätigung. Diese beinhaltet auch eine Information über den Beginn der Frist für die Prüfung der Nachvollziehbarkeit der vorgelegten Mitteilung/Unterrichtung von vier Monaten.
Das Eisenbahn-Bundesamt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es ggf. ergänzende Unterlagen/Nachweise anfordern kann. Im Falle einer falschen Zuordnung oder auf unzureichende Nachweise gestützter Informationen kann die Genehmigungsstelle innerhalb von vier Monaten durch eine mit Gründen versehene Entscheidung verlangen, dass ein Genehmigungsantrag gestellt wird.