Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 34 / 2020 vom: 22.12.2020, Thema: Triebfahrzeugführer

Hinweise für Prüfungsorganisationen für Triebfahrzeugführer

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) informiert über Anforderungen an Prüfungen für Triebfahrzeugführer, Anforderungen an die Anträge auf Anerkennung nach § 15 Triebfahrzeugführerschein-Verordnung (TfV) und bereitzustellende Informationen. Diese Fachmitteilung richtet sich an nach § 15 TfV anerkannte Personen und Stellen (Prüfungsorganisationen) und diesbezügliche Antragsteller.

1. Prüfungsbescheinigungen nach Anlage 3 Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)

Die Prüfungsorganisationen werden aufgefordert, die Prüfungsbescheinigungen zum Nachweis der Fachkenntnisse für den Triebfahrzeugführerschein gemäß Anlage 3 TfPV anzupassen. Ab dem 01.02.2021 sind neben dem Namen der Prüfungsorganisation (Person oder Stelle) auch die Nach- und Vornamen der Prüfer anzugeben. Nach § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 TfPV sind zwei Prüfer vorzusehen.

Das EBA benötigt die Namen der an der jeweiligen Prüfung beteiligten Prüfer, um die Triebfahrzeugführer und die Prüfungsorganisationen zu überwachen (Eisenbahnaufsicht) und die Echtheit und Gültigkeit der Prüfungsbescheinigungen zu kontrollieren. Die Ermächtigungsgrundlage zum Einholen dieser Daten stellen § 23 Nr. 4 TfPV sowie § 5a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) dar. Die Prüfungsorganisationen sind aufgefordert, auf den Prüfungsbescheinigungen ab dem 01.02.2021, soweit nicht bereits praktiziert, die Namen der beteiligten Prüfer aufzuführen. Die in Anlage 3 TfPV dargestellte Prüfungsbescheinigung ist ein Muster und gibt die inhaltlichen Mindestanforderungen wieder.

Das EBA wird ab dem 01.02.2021 Prüfungsbescheinigungen ohne namentlich aufgeführte Prüfer nicht mehr akzeptieren bzw. eine Prüfungsbescheinigung gemäß dieser Fachmitteilung nachfordern.

Zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben behält sich das EBA vor, Verwaltungsverfahren einzuleiten, sofern der o.g. Forderung nicht entsprochen wird. Dies kann ggf. gebührenpflichtige Auskunftsbescheide zur Folge haben.

2. Benennung aller beschäftigten Prüfer

Im Hinblick auf die oben beschriebenen Änderungen der Prüfungsbescheinigungen sind die Prüfungsstellen aufgefordert, der Triebfahrzeugführerscheinstelle des EBA bis zum 31.01.2021 alle derzeit bei ihnen tätigen Prüfer namentlich zu benennen. Hierzu ist die unter diesem Link bereitgestellte Vorlage zu verwenden und ausgefüllt an tfs-stelle@eba.bund.de zu senden. Änderungen, wie die Beschäftigung neuer bzw. das Beschäftigungsende derzeit beschäftigter Prüfer sind der Triebfahrzeugführerscheinstelle ebenfalls zeitnah mitzuteilen. Die Rechtsgrundlage dieser Informationsanforderung stellen § 23 Nr. 3 TfPV sowie § 5a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und 2 AEG dar.

Diese Informationen dienen der Echtheits- und Gültigkeitsüberprüfung der Prüfungsbescheinigungen und sind Grundlage für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht.

3. Fahrberechtigung für Prüfer, die nach Anlagen 6 und 7 TfV prüfen

Es wird darauf hingewiesen, dass Anerkennungen nach § 15 TfV betreffend die praktischen Prüfungen für die Zusatzbescheinigung (Anlagen 6 und 7 TfV) nur ausgesprochen werden, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Hierzu gehört gemäß Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 S. 1 Beschluss 2011/765/EU auch ausdrücklich für jeden beteiligten Prüfer, dass für praktische Prüfungen eine Berufspraxis als Triebfahrzeugführer von mindestens vierjähriger Dauer innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als fünf Jahren vor dem Antragsdatum vorliegt. Diese Anforderung gilt gleichermaßen für Prüfer, die ohne eigene Anerkennung nach § 15 TfV bei Prüfungsstellen beschäftigt sind.

4. Nichtbestehen von Prüfungen bei Betriebsgefahren

Aufgrund von Erkenntnissen aus der Eisenbahnaufsicht wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht oder nicht richtig beantwortete Fragen, bei denen mangelndes Wissen in der Wirklichkeit eine Gefährdung des Bahnbetriebes zur Folge haben kann, unmittelbar zum Nichtbestehen der Prüfung führen. Dies gilt für Prüfungen zum Triebfahrzeugführerschein, wie auch gleichermaßen für die Zusatzbescheinigung (§ 7 Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 S. 2 TfV sowie § 16 Abs. 1 Nr. 2 TfPV). Ein Ausgleich oder eine Korrektur zwischen einzelnen Prüfungsteilen, z.B. zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Teil der Prüfung, ist nicht vorgesehen und stellt einen Verstoß gegen die Regelungen der TfV und ggf. der TfPV dar.

5. Anforderungen an beschäftigte Prüfer

Die in § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TfV genannten materiellen Anforderungen sind von allen Prüfern zu erfüllen, die Prüfungen für Triebfahrzeugführer durchführen, unabhängig davon, ob eine eigene Anerkennung nach § 15 TfV vorliegt oder nicht.

Auch die in § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. c) TfV verankerte notwendige persönliche Zuverlässigkeit ist durch die nach § 15 TfV anerkannten Stellen bzgl. der von ihnen beschäftigten Prüfer eigenständig sicherzustellen.

Bei der Beantragung der Anerkennung als Prüfungsorganisation beim EBA ist ein behördliches Führungszeugnis nach § 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorzulegen. Im Innenverhältnis zwischen Prüfer und Stelle reicht es aus, wenn die Stelle von den Prüfern ein (einfaches) Führungszeugnis nach § 30 BZRG fordert. Das Führungszeugnis sollte nicht älter als drei Monate sein.