Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 11 / 2021 vom: 09.02.2021, Thema: Finanzierung

Geförderter Austausch bestehender GSM-R-Funkmodule

Das Eisenbahn-Bundesamt weist mit dieser Fachmitteilung nochmals alle Eisenbahnverkehrsunternehmen und Halter von Triebfahrzeugen, führenden Fahrzeugen und entsprechenden Nebenfahrzeugen darauf hin, dass der Bund die Ertüchtigung der GSM-R-Zugfunkgeräte und der ETCS-Datenfunkgeräte noch bis Ende des Jahres 2021 fördert.

Der Zuschuss beträgt bis zu 100% der zuwendungsfähigen Kosten bzw. Ausgaben, höchstens jedoch 5.184 Euro pro umgerüstetem GSM-R-Endgerät. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Ausnahmefall den Höchstbetrag bis zu einem Betrag anheben, der der wirtschaftlichsten Variante der Umrüstung der betreffenden Fahrzeuge entspricht, jedoch höchstens 30.000 Euro pro GSM-R-Endgerät.

Alle weiteren Informationen zur Förderung und zu den entsprechenden Antragsunterlagen sind auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes unter Themen/Finanzierung/Förderung GSM-R zu finden.

Das EBA empfiehlt allen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Haltern, ihre Fahrzeuge unter Nutzung dieser Forderung zeitnah umzurüsten. Die Umrüstung gewährleistet einerseits eine hohe Verfügbarkeit der sicherheitsrelevanten Zugfunk- und Datenfunkverbindungen im GSM-R-Netz und ermöglicht zudem eine störungsfreie Versorgung der Eisenbahnstrecken mit schnellen öffentlichen Mobilfunkverbindungen. Dies ist im Interesse aller Nutzer des Eisenbahnsystems. Die Ausrüstung der Fahrzeuge mit störfesten Funkempfängern erfolgt somit auch im Rahmen der Betreiberverantwortung und gewährt eine zukunftssichere langfristige Nutzbarkeit der umgerüsteten Fahrzeuge.

Das Eisenbahn-Bundesamt weist die in Deutschland tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen darauf hin, auch die ausländischen Halter der von ihnen betriebenen Fahrzeuge auf die Fördermöglichkeit der Umrüstung aufmerksam zu machen.

Im Folgenden wird noch auf einige Aspekte dieser Umrüstung hingewiesen, die sich aus dem 4. Eisenbahnpaket und den damit verbundenen Verpflichtungen der Fahrzeughalter ergeben:

Bei neueren Zugfunkgeräten kann die in der TSI ZZS 2016/919 geforderte Störfestigkeit technisch durch einen Tausch des Funkmoduls und ein Softwareupgrade innerhalb des bestehenden Zugfunkgeräts erfolgen. Hierbei bleiben die Zielfunktionalität und die Schnittstellen des bestehenden Zugfunkgeräts erhalten. Aufgrund dessen ist diese Änderung unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 21 (12) der Richtlinie 2016/797 in der Regel genehmigungsfrei. Die ordnungsgemäße Ausführung dieser Arbeiten muss jedoch nach den Grundsätzen der aktuellen TSI ZZS Kapitel 7.2.1 geprüft und dokumentiert werden, d.h. es erfolgt eine Änderung innerhalb der technischen Unterlagen des Fahrzeugs, insbesondere muss die EG-Prüfbescheinigung des Funkgerätes als Interoperabilitätskomponente angepasst werden. Die technische Machbarkeit dieser Lösung sollte mit den Herstellern des Funkgeräts abgestimmt werden; die Hersteller werden eine angepasste Prüferklärung und Prüfbescheinigung für die Interoperabilitätskomponente zur Verfügung stellen. Die Maßnahme ist nach Artikel 16 (4) der Durchführungsverordnung 2018/545 der jeweils zuständigen Genehmigungsstelle mitzuteilen, siehe hierzu auch Fachmitteilung 28/2020. Sofern das EBA die zuständige Genehmigungsstelle ist, sind die Vorlagen auf der EBA-Internetseite zu nutzen. Zur Erstellung dieser Mitteilung wird auf das VDV-Rundschreiben 33/2020 hingewiesen, in dem anhand eines zwischen den dem VDV, der DB AG sowie dem EBA abgestimmten Musterdokuments die erforderlichen Inhalte für die Unterrichtung zur Zugfunkänderung dargestellt sind.

Sollte ein Tausch der Funkmodule nicht möglich sein, muss ggf. ein neues Zugfunkgerät eingebaut werden. Hierbei ist zu prüfen, ob Kriterien nach Artikel 21 (12) der Richtlinie 2016/797 in Verbindung mit den Artikeln 15 und 16 der Durchführungsverordnung 2018/545 erfüllt sind, z.B. ob sich die Zielfunktionalität oder die Schnittstellen zum Fahrzeug gegenüber der bisherigen Zugfunkausrüstung ändern. Ist dies der Fall, ist für die Änderung des Fahrzeugs eine neue Genehmigung bei der zuständigen Genehmigungsstelle zu beantragen.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Möglichkeit hin, bei beabsichtigten identischen Änderungen an den Fahrzeugen einer Baureihe, die von verschiedenen Haltern betrieben werden, für die Beantragung einer Fahrzeugtypgenehmigung eine Haltergemeinschaft zu bilden. Die Haltergemeinschaft beantragt für die Änderung eine neue Genehmigung für einen Fahrzeugtyp. Die einzelnen Halter können danach auf dieser Grundlage die Änderung ihrer Fahrzeuge als Genehmigung in Konformität zu diesem Fahrzeugtyp durchführen. Damit ist es nicht erforderlich, dass jeder Halter für eines der von ihm betriebenen Fahrzeuge eine Typgenehmigung beantragen muss.

Die Haltergemeinschaft muss in ihrem Gesellschaftervertrag das Verhältnis und die Einzelheiten der Verantwortlichkeiten zwischen den Gesellschaftern (Haltern) klären, z.B. Zuständigkeiten bei Antragsgestaltung, technische Abwicklung des Antrags über das System OSS; aber auch die sich aus der Inhaberschaft einer Typgenehmigung ergebenden Rechten und Pflichten.