Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 14 / 2021 vom: 11.03.2021, Thema: Triebfahrzeugführer

Verlängerung des Zeitraums gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 TfV auf bis zu neun Monate

Anlässlich der pandemiebedingten Schwierigkeiten, den gesetzlichen Zeitrahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 TfV in jedem Fall einzuhalten, verlängert das Eisenbahn-Bundesamt die Frist für das Ablegen der praktischen Prüfung von sechs Monaten auf längstens neun Monate. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2021. Prüflinge, welche die theoretische Prüfung zwischen dem 01.10.2021 und dem 31.12.2021 ablegen, müssen die praktische Prüfung für die Zusatzbescheinigung spätestens am 30.06.2022 ablegen.

Die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung im Falle von außergewöhnlichen Umständen durch die zuständige Behörde ist in dem aktuellen Verordnungsentwurf zur Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung vorgesehen, jedoch noch nicht in Kraft. Eine vom gesetzlichen Wortlaut abweichende Regelung aufgrund der pandemiebedingten Umstände ist grundsätzlich möglich, bedürfte aber eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 32 VwVfG.

Aus prozessökonomischen Gründen und aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit soll - auch im Lichte der beabsichtigten künftigen Änderung der TfV und dem evidenten aktuellen Bedürfnis einer Ausweitung des Zeitraums - auf eine Antragstellung verzichtet werden. Eine unbürokratische "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" erfolgt daher automatisch durch das Ablegen der praktischen Prüfung innerhalb des verlängerten Zeitraums von Amts wegen entsprechend § 32 Abs. 2 Satz 4 VwVfG.