Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 24 / 2021 vom: 29.06.2021, Thema: Fahrzeuge

Hinweise zur Anwendung der ECM-Verordnung

Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) hat den überarbeiteten “Guide for the application of Article 14 of Directive (EU) 2016/798 and Commission Implementing Regulation (EU) No 2019/779 on a system of certification of entities in charge of maintenance for vehicles” (ECM-Guide) publiziert.

Dem Guide ist eine harmonisierte Interpretation der Übergangsbestimmungen nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 (ECM-Verordnung) zu entnehmen. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) schließt sich dieser Interpretation an.

Anlässlich dessen informiert das EBA über die Überprüfung der Anforderungen an die Instandhaltung im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, speziell zu folgenden Feldern:

  • der Darstellung der Instandhaltungsaktivitäten an Fahrzeugen von Antragstellern im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung (und Überwachung) der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung;
  • der Interpretation der Übergangsbestimmungen nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779;
  • dem Antrag auf Überprüfung der Instandhaltungsaktivitäten im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung und Überwachung der Sicherheitsbescheinigung.

Zusammenfassung

Die neue ECM-Verordnung gilt für alle Fahrzeuge, die auf dem übergeordneten Netz im Sinne von § 2b AEG verkehren. Davon ausgenommen sind nur Fahrzeuge, die von § 4a Absatz 3 Satz 4 AEG erfasst werden. Die ECM-Verordnung ist am 16.06.2019 in Kraft getreten und gilt mit Ausnahme von Artikel 4 seit dem 16.06.2020. Jede ECM muss ab dem 16.06.2020 nachweisen können, dass sie Anhang II der ECM-Verordnung erfüllt.

Jeder Antragsteller, der eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung benötigt, muss im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung (und Überwachung) der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung darstellen, wie die Instandhaltung der Fahrzeuge, die er betreibt, organisiert ist. Möglich ist:

  1. der Antragsteller ist eine zertifizierte ECM (verpflichtend oder freiwillig);
  2. der Antragsteller wird nicht als ECM tätig;
  3. der Antragsteller kann die Ausnahme von der Zertifizierungspflicht nach Artikel 3 Absatz 4 der ECM-Verordnung in Anspruch nehmen, weil er andere Fahrzeuge als Güterwagen ausschließlich für den eigenen Betrieb einsetzt und instand hält und hat bei der Sicherheitsbescheinigungsstelle und der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde beantragt, die Überprüfung seiner Instandhaltungsaktivitäten im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung (und Überwachung) der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung durchzuführen.

„Mischformen“ sind möglich. Der Antragsteller kann z.B. zertifizierte ECM für Güterwagen sein und die ECM für die eingesetzten Triebfahrzeuge ist ein Dritter.

Ausgehend von der Organisation der Instandhaltung muss der Antragsteller bei der Beantragung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung folgende Informationen im One-Stop Shop (OSS) bereitstellen:

  1. Der Antragsteller ist zertifizierte ECM (verpflichtend oder freiwillig) oder beabsichtigt, sich bis zum 16.06.2022 zertifizieren zu lassen:

    • Das ECM-Zertifikat zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Anhangs II der ECM-Verordnung und somit der Nummern 5.2.4 und 5.2.5 im Anhang I der Verordnung (EU) 2018/762 wird hochgeladen;
    • Wurde die Zertifizierung noch nicht abgeschlossen, ist in der Übergangsperiode bis zum 16.06.2022 eine schriftliche Erklärung der Geschäftsführung zur ECM-Zertifizierung vorzulegen. Des Weiteren sind die bestehenden Vorkehrungen/Vereinbarungen für die Zertifizierung darzustellen. In diesem Fall wird die Sicherheitsbescheinigungsstelle den Antragsteller darauf hinweisen, dass die Geltungsdauer der beantragten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung von der fristgerechten Bereitstellung des ECM-Zertifikats bis zum 16.06.2022 abhängt.
  2. der Antragsteller wird nicht als ECM tätig:

    • Benennung der vertraglichen Vereinbarungen mit der/den ausgewählten ECM;
    • Beschreibung der festgelegten Vorkehrungen für die Kontrolle (Monitoring) der ECM.
  3. der Antragsteller wünscht, die Ausnahme von der Zertifizierungspflicht nach Artikel 3 Absatz 4 der ECM-Verordnung in Anspruch zu nehmen:

    • wenn der Antragsteller die Überprüfung seiner Instandhaltungsaktivitäten im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung (und Überwachung) der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung beantragt hat, überprüft die Sicherheitsbescheinigungsstelle / die nationale Sicherheitsbehörde die Instandhaltungsaktivitäten im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung (und Überwachung) der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung;
    • Darstellung der Integration des Instandhaltungssystems in das SMS mittels Zuordnungstabelle (ein Beispiel kann dem von der ERA veröffentlichten ECM-Guide entnommen werden, eine Übersetzung wird in der Rubrik Instandhaltung/ECM zum Download bereitgestellt);
    • Vorlage aller Informationen die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die Instandhaltung der Fahrzeuge einschließlich der Verwaltung von Änderungen im SMS geregelt ist.

Übergangsbestimmungen für Antragsteller, die die Ausnahme von der Zertifizierungspflicht nach Artikel 3 Absatz 4 der ECM-Verordnung in Anspruch nehmen

  1. Antragsteller, die erstmalig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen wollen:

    Wenn der Antrag auf Erteilung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung gestellt wird, ist seit dem 16.06.2020 nachzuweisen, dass Anhang II der ECM-Verordnung erfüllt wird.

  2. EVU mit gültiger Sicherheitsbescheinigung, die im nationalen Fahrzeugeinstellungsregister bereits vor dem 16.06.2020 als ECM für andere Fahrzeuge als Güterwagen registriert wurden:

    • Die Überprüfung der Instandhaltungsaktivitäten im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung (und Überwachung) der Sicherheitsbescheinigung ist zu beantragen.
    • Wenn der Antrag auf Erteilung (1. Antrag im OSS) oder Erneuerung oder Änderung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung gestellt wird, ist seit dem 16.06.2020 nachzuweisen, dass Anhang II der ECM-Verordnung erfüllt wird.
    • Die nationale Sicherheitsbehörde überwacht die kontinuierliche Erfüllung der Anforderungen im Rahmen der Aufsicht über erteilte Sicherheitsbescheinigungen. Dies beinhaltet auch die Anforderungen an die Instandhaltung von Fahrzeugen.
  3. EVU mit gültiger Sicherheitsbescheinigung, die noch nicht als ECM für andere Fahrzeuge als Güterwagen registriert wurden:

    • freiwillige ECM-Zertifizierung vor dem 16.06.2022 oder

      • die Sicherheitsbescheinigung läuft vor dem 16.06.2022 ab:

        Wenn der Antrag auf Erteilung (1. Antrag im OSS) / Erneuerung gestellt wird ist seit dem 16.06.2020 nachzuweisen, dass Anhang II der ECM Verordnung erfüllt wird. Dieser Nachweis ist vor der Registrierung des EVU als ECM im nationalen Fahrzeugeinstellungsregister zu führen.

      • die Sicherheitsbescheinigung läuft nach dem 16.06.2022 ab:

        Der Antragsteller muss die mit den Änderungen verbundenen Risiken nach den Maßgaben seines SMS analysieren und geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung ergreifen (Anwendung der Verordnung 402/2013/EU) und der Sicherheitsbescheinigungsstelle mitteilen, dass er als ECM für andere Fahrzeuge als Güterwagen tätig werden möchte. Wenn der Antragsteller die Änderungen an dem SMS für signifikant hält, muss eine Aktualisierung der Sicherheitsbescheinigung beantragt werden. Die Aktualisierung kann aber auch von der Sicherheitsbescheinigungsstelle angestoßen werden, wenn sie die mitgeteilte Änderung für wesentlich hält.

Das EBA fordert alle EVU, die die Ausnahme von der Zertifizierungspflicht nach Artikel 3 Absatz 4 der ECM-Verordnung in Anspruch nehmen und noch keinen Antrag auf Erteilung / Erneuerung / Aktualisierung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung gestellt haben auf, die Überprüfung der Instandhaltungsaktivitäten im Rahmen des Verfahrens zur Überwachung der erteilten Sicherheitsbescheinigung bis zum 30.08.2021 zu beantragen.

Der Antrag auf Überprüfung der Instandhaltungsaktivitäten im Rahmen des Verfahrens zur Überwachung der erteilten Sicherheitsbescheinigung kann mit dem Vordruck aus der Anlage 1 gestellt werden.

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail unter: ecm-cert@eba.bund.de.

Den Guide der ERA können Sie hier herunterladen.