Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 25 / 2021 vom: 26.07.2021, Thema: Fahrzeuge

Anpassung der Checklisten NNTR/NNTV

Die Checklisten NNTV/NNTR für das Teilsystem Fahrzeug nach TSI LOC&PAS sowie für Gleisbaumaschinen und Zweiwegefahrzeuge wurden überarbeitet. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) informiert über die Änderungen sowie über Regelungen für den Übergangszeitraum.

Die Listen der zu notifizierenden technischen Vorschriften werden nach den Vorgaben des § 7 EIGV vom EBA erstellt und nach den Kriterien des Art. 14 der Interoperabilitätsrichtlinie (EU) 2016/797 bestimmt und an die EG-Kommission zur Notifizierung übermittelt.

Hierbei erfolgt die Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise im Lenkungskreis Fahrzeuge, der als nationales Steuerungsgremium über fahrzeugtechnische Angelegenheiten berät. Er besteht aus Vertretern des EBA, des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA), der Benannten Stelle Interoperabilität (EBC), der Verbände des Eisenbahnsektors (VDV, VDB, VPI), der Deutschen Bahn AG und der Bundesnetzagentur.

Die nun vorliegende Überarbeitung betrifft folgende Listen:

  • Liste NNTV/NNTR zur TSI LOC&PAS, also das Verzeichnis der für die Anwendung der grundlegenden Anforderungen in Deutschland gebräuchlichen technischen Vorschriften (NNTV/NNTR), welche - zusätzlich zu der EG-Prüfung des Teilsystems Fahrzeug nach der TSI LOC&PAS (EU) 1302/2014, geändert durch (EU) 2019/776 und durch (EU) 2020/387 - für das Verwendungsgebiet Deutschland anzuwenden und zu erfüllen sind.
    (TSI LOC&PAS)
  • Liste NTV für Gleisbaumaschinen, also für Mobile Ausrüstungen für Bau und Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen (Gleisbaumaschinen – On Track Machines - OTM), die grundsätzlich in den Anwendungsbereich der TSI LOC&PAS fallen, aber durch die Sonderregelung in TSI-Abschnitt 7.1.1.3 von der Anwendung ausgenommen werden können.
    (TSI LOC& PAS - Gleisbaumaschinen)
    Die Überarbeitung dieser Liste wurde durch den Lenkungskreis Fahrzeuge beschlossen. Für den Übergangszeitraum gelten die unten aufgeführten Regelungen.
  • Liste NTV für Zweiwegefahrzeuge für Zweiwege-Fahrzeuge (redaktionelle Anpassungen).

Übergangszeitraum für Mobile Ausrüstungen für Bau und Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen (Gleisbaumaschinen – On Track Machines - OTM), die grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Regelungen der TSI LOC&PAS fallen, aber durch die Sonderregelung in TSI-Abschnitt 7.1.1.3 von der Anwendung ausgenommen werden können (TSI LOC&PAS - Gleisbaumaschinen):

Grundsätzlich gilt nach Art. 4 (2) der Interoperabilitätsrichtlinie (EU) 2016/797:

„Fahrzeuge müssen im Einklang mit dieser Richtlinie und unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe f mit den zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens geltenden TSI und nationalen Vorschriften übereinstimmen.“

Für die o.g. Fahrzeuge im Anwendungsbereich der TSI LOC&PAS, die aufgrund des TSI-Abschnitt 7.1.1.3 von der Anwendung ausgenommen werden, gelten weiterhin die Verfahrensvorgaben des Abschnitts 7 der TSI, die entsprechende Anwendung finden können.

Zur Schließung der sonst bestehenden planwidrigen Regelungslücke und aufgrund der vergleichbaren Interessenlage kann in analoger Rechtsauslegung insbesondere Abschnitt 7.1.1.2 der TSI für die Übergangszeit herangezogen werden.

Für die Anwendung der o.g. Liste NTV für Gleisbaumaschinen während des Übergangszeitraums gilt:

  1. Eine erhebliche Anzahl von Projekten bzw. Aufträgen, die vor Inkrafttreten der neuen Liste NTV für Gleisbaumaschinen begonnen haben, können zur Produktion von Fahrzeugen führen, die dieser Liste NTV für Gleisbaumaschinen nicht vollständig entsprechen. Für von diesen Projekten oder Aufträgen betroffene Fahrzeuge ist in entsprechender Anwendung des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/797 ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem die Liste NTV für Gleisbaumaschinen noch nicht angewendet werden müssen.
  2. Der Übergangszeitraum gilt für:

    • Projekte, die bei Inkrafttreten der neuen Liste NTV für Gleisbaumaschinen in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium sind gemäß Abschnitt 7.1.1.2.2 der TSI LOC&PAS.
      Bei Projekten in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium handelt es sich um Vorhaben, deren Planung oder Bau so weit fortgeschritten ist, dass ihre Tragfähigkeit in der geplanten Form durch eine Änderung der nationalen technischen Vorschriften beeinträchtigt werden könnte.
    • Aufträge, die sich bei Inkrafttreten der neuen Regeln bereits in Ausführung befinden gemäß Abschnitt 7.1.1.2.3 der TSI LOC&PAS.
    • Fahrzeuge eines bestehenden Baumusters gemäß Abschnitt 7.1.1.2.4 der TSI LOC&PAS.

Zu den Checklisten NNTR/NNTV

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