Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 27 / 2021 vom: 16.09.2021, Thema: Bahnbetrieb

Verantwortung von Eisenbahnunternehmen für Mitarbeiter in der Zusammenarbeit mit anderen Akteuren

Das Eisenbahn-Bundesamt stellt im Rahmen der Aufsicht wiederholt fest, dass die Aufgabenabgrenzung und -wahrnehmung zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU1) und (Personal-)Dienstleistern von diesen unterschiedlich verstanden und umgesetzt wird. Dies hat zum Teil zur Folge, dass EVU sich nicht vollständig ihrer Verantwortung bewusstwerden und diese unzureichend wahrnehmen. Beispielsweise ist festzustellen, dass EVU unreflektiert Schulungs- und Überwachungsnachweise externer Dienstleister zur eigenen Nachweisführung nutzen, ohne dass eine Relevanzprüfung2 und Integration ins eigene SMS stattgefunden hat.

Die Verantwortung zur Umsetzung der CSM liegt gemäß Art. 4 Abs. 3 der Sicherheits-RL 2016/7983 bei den EVU. Der Umstand, dass diese gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren wie (Personal-)Dienstleistern durchführen können4, entbindet sie nicht von ihrer eigenen Verpflichtung. So bleiben sie Hauptverantwortliche auch bei einer Delegation einzelner sicherheitsrelevanter Aufgaben an Dritte, die selbst als externe Beteiligte zu ihrer Organisationsstruktur zugehörig sein können. Eine Zusammenarbeit kann in diesem Sinne keine Abgabe der Verantwortung begründen, sondern soll die Durchführung der Maßnahmen zur Risikobegrenzung auf alle nötigen Ebenen verteilen. Es bleibt dabei die „volle“ Verantwortlichkeit des EVU.5

Gemäß Kap. 4.2.1. des Anhangs I zur VO 2018/762 muss das Kompetenzmanagementsystem der Organisation sicherstellen, dass Mitarbeiter6 zur Erfüllung der sicherheitsrelevanten Aufgaben befähigt sind. Dies bedeutet insbesondere, dass ein EVU festzustellen hat, ob die für das EVU tätigen Mitarbeiter über notwendige Kompetenzen verfügen. Diese Feststellung muss im jeweiligen konkreten SMS des EVU geregelt sein. Da EVU über unternehmensindividuelle SMS verfügen und somit verschiedene Prozesse, Verfahren und Regelwerke nutzen, sind deren Regelungsinhalte bei der Kompetenzfeststellung konkret zu berücksichtigen. Das Erfordernis von fortlaufenden Schulungen7, spezifischen Schulungen8, aber auch die regelmäßige Bewertung der Kompetenz der Mitarbeiter (Überwachung9) muss daher im SMS geregelt und entsprechend für den einzelnen Mitarbeiter umgesetzt werden.

Gemäß Kap. 4.2.2. der VO 2018/762 muss die Organisation auch außerhalb der Erstausbildung für Mitarbeiter ein Programm für fortlaufende und spezifische Schulungen bereitstellen. Aufgrund der weiteren Anforderungen an Änderungsmanagement, interne Auditierung und Risikobewertung der VO 2018/762 muss auch dies im jeweiligen SMS des EVU geregelt sein und konkrete Regelungsinhalte des EVU berücksichtigen. Ein Dienstleister kann alleine keine Programme für fortlaufende oder spezifische Schulungen erstellen, wenn ihm die Verantwortung zu einem SMS oder die Kenntnis der Regelungsinhalte des SMS fehlen.

Gemäß Kap. 2.3.der VO 2018/762 sind Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse den Mitarbeitern mitzuteilen. Diese „Einsatzberechtigung“ ist im SMS individuell festzulegen und zu dokumentieren, gilt somit also nicht generell unternehmensübergreifend. Für Triebfahrzeugführer ist diese Einsatzberechtigung als Fahrberechtigung weiter formalisiert durch Ausstellung einer EVU-spezifischen Zusatzbescheinigung.

Es bleibt in der Verantwortung des EVU, bezogen auf sein SMS die Feststellungen der Einsatzberechtigung zu treffen und Programme für fortlaufende und spezifische Schulung zu erstellen.

Das Eisenbahn-Bundesamt weist EVU daher darauf hin:

  1. dass eine Kompetenzfeststellung (Ausbildungsstand, Überwachung) in ihrer Verantwortung liegt und stets SMS-bezogen durchzuführen ist,
  2. dass vorgelegte Nachweise zu fortlaufenden bzw. spezifischen Schulungen und Überwachungen ohne Bezug zu einem konkreten SMS keine Relevanzprüfung ermöglichen und daher nicht ausreichend sind,
  3. dass Programme für fortlaufende und spezifische Schulungen im Sinne eines systematischen Ansatzes die Erkenntnisse der Leistungsbewertung und Verbesserung (Kap. 6 und 7 des Anhangs I zur VO 2018/762) berücksichtigen und somit in ihrer Entstehung SMS-bezogen abgeleitet und dokumentiert sind.

Diese Sachverhalte wird das Eisenbahn-Bundesamt weiterhin im Rahmen der Eisenbahnaufsicht überwachen.

Anmerkungen:

  1. Die Ausführungen dieser Fachmitteilung zu EVU gelten für Halter nach §31 AEG entsprechend
  2. Kap. 4.5.3.1. des Anhangs I zur VO 2018/762 spricht von Eignung von Informationen
  3. Umgesetzt in den §§ 4 Abs. 3,4 AEG; 20 ESiV.
  4. Art. 4 Abs. 3 lit. a) RL 2016-798.
  5. Vgl. ErwGr 7, Art. 4 Abs. 1 Lit. d), e) der RL 2016/798
  6. Der Begriff Mitarbeiter beschreibt hier wie auch in der VO 2018/762 kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern die Tätigkeit einer Arbeitskraft für eine Eisenbahn im Rahmen des SMS.
  7. Kap. 4.2.1. d) des Anhangs I zur VO 2018/762.
  8. Kap. 4.2.1. f) des Anhangs I zur VO 2018/762.
  9. Kap. 6.1 des Anhangs I zur VO 2018/762.