Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 28 / 2021 vom: 16.09.2021, Thema: Bahnbetrieb

Betreiberverantwortung beim Rangieren

Ersetzt die Fachmitteilung 17/2015 vom 22.07.2015.

Das Eisenbahn-Bundesamt gibt Erläuterungen zur eisenbahnrechtlichen Verantwortlichkeit beim Rangieren.

Im Gegensatz zu Zugfahrten, bei denen über die Bestellung eines Fahrplans die verantwortlichen Beteiligten vorab vereinbart werden, gibt es zum Rangieren auf einer Infrastruktur zumeist keine Einzelvereinbarung auf unternehmerischer Ebene zwischen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. selbstständig am Betrieb teilnehmenden Halter (nach § 31 AEG) einerseits und dem Fahrwegbetreiber andererseits. Dennoch zählt das Rangieren zur Teilnahme am Eisenbahnbetrieb. Die Verantwortung für das Rangieren obliegt demjenigen Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. Halter nach § 31 AEG, von dem auch die Initiative zur Fahrtdurchführung ausgeht.

Umgekehrt bedeutet dies auch, dass Rangieren nur stattfinden darf, wenn ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein selbstständig am Betrieb teilnehmender Halter nach § 31 AEG dafür verantwortlich zeichnet.

Die am Betrieb teilnehmenden Unternehmen haben daher durch ihr Sicherheitsmanagementsystem ihren Anteil am Betrieb zu definieren. Dies spielt bspw. eine Rolle bei Kooperationen zwischen EVU und umfasst Schnittstellenbetrachtungen mit den anderen an der Transportkette Beteiligten.

Gemäß Fahrdienstvorschrift gilt, dass in der Regel der Triebfahrzeugführer rangiert, und dass die Verständigung vom Triebfahrzeugführer ausgeht, bevor Fahrzeuge bewegt werden. Insofern ist regelmäßig über die Zuordnung des Triebfahrzeugführers und dessen Zusatzbescheinigung zu einem EVU deutlich, welches EVU in der Verantwortung der jeweiligen Rangierbewegung ist.

Sofern Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. Halter nach § 31 AEG beim Rangieren auch auf Dienstleistungen Dritter als Erfüllungsgehilfen zurückgreifen (Triebfahrzeugführer, zusätzliche Rangierpersonale, Dispositions- und Leitstellenaufgaben, Einsatz von Fahrzeugen fremder Halter) haben sie eine Abgrenzung der Aufgaben vorzunehmen und diese Auftragnehmer bzw. Zulieferer zu kontrollieren. Sie bleiben aber gesamtverantwortlich.

Dem Eisenbahn-Bundesamt sind Ereignisse insbesondere im Bereich von Baustellenverkehren bekannt, bei denen Mitarbeiter verschiedener Firmen zusammengearbeitet haben, obwohl die Rolle dieser Mitarbeiter1, das verantwortliche EVU und damit auch die anzuwendenden Regelwerke und Prozesse eines SMS nicht geklärt waren.

Das EBA erwartet zur Umsetzung der Anforderungen des Anhangs I der VO 2018/762 (insbesondere der Nr. 1.1., 2.3.4., 4.4.1., 5.3.1.) von EVU:

  • dass den Mitarbeitern durch das verantwortliche EVU bekannt gegeben wird, welches SMS im Rahmen der konkreten Tätigkeit Anwendung findet, um die Regelwerke dieses SMS beachten zu können.
    Dies kann beispielsweise erreicht werden, indem jedem Mitarbeiter im Dienstauftrag bekannt gegeben wird, für welches EVU dieser in der Dienstschicht tätig ist bzw. welches SMS zu beachten ist.
  • dass insbesondere den Triebfahrzeugführern durch das verantwortliche EVU bekannt gegeben wird, welchen weiteren Mitarbeitern sie im Dienst Aufgaben übertragen dürfen. Dies setzt voraus, dass der Einsatz dieser Mitarbeiter im SMS des verantwortlichen EVU geregelt ist und das verantwortliche EVU diesen Mitarbeitern zuvor auch ausdrücklich Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse erteilt hat2.

    Beispielsweise muss ein Triebfahrzeugführer wissen, welchen Mitarbeitern er die Fahrwegbeobachtung als Rangierbegleiter übertragen darf; auch dies kann durch Dienstauftrag bekannt gegeben werden.

Anmerkungen:

  1. Der Begriff Mitarbeiter beschreibt hier wie auch in der VO 2018/762 kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern die Tätigkeit einer Arbeitskraft für eine Eisenbahn im Rahmen des SMS.
  2. Vgl. hierzu Fachmitteilung 27/2021 „Verantwortung von Eisenbahnunternehmen für Mitarbeiter in der Zusammenarbeit mit anderen Akteuren“.