Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 30 / 2021 vom: 16.11.2021, Thema: STE-Anlagen

Nachweis von anlagenbezogenen Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung bei STE-bezogenen Baumaßnahmen

Nach der Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem (Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung - EIGV), Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1 und § 21), sind unter anderem folgende anlagenbezogene Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung vorzulegen:

  • Anzuwendendes Regelwerk (3.1) sowie
  • Genehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 27 EIGV für die verwendeten sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systeme oder deren Bestandteile oder eine Prüferklärung oder Erklärung der Typfreigabe durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (3.7).

Mit vorliegender Fachmitteilung informiert das Eisenbahn-Bundesamt Antragsteller, wie der Nachweis der oben genannten Unterlagen bei STE-bezogenen Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der DB Netz AG und DB RegioNetz Infrastruktur GmbH geregelt ist.

Dokumentation des anzuwendenden Regelwerks

Im Rahmen von Planprüfungen ist auf die korrekte Befüllung des Planprüfberichtes gemäß Anhang 2.1 der VV BAU-STE 5.1 zu achten.

Gemäß Punkt 2.2 sind in dem Planprüfbericht die zugrunde gelegten Regelwerke, inklusive des jeweiligen Ausgabestandes, aufzulisten.

Zur Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit und für die spätere Bezugnahme auf diese Angaben im weiteren prozessualen Vorgehen ist es erforderlich, dass alle für die Baumaßnahme relevanten und zu beachtenden Weisungen und Richtlinien bis zur Modulebene und inklusive des aktuellen Ausgabestandes benannt sind (beispielsweise: Ril 819.1601 – 01.01.2004)

Dokumentation der Genehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 27 EIGV für die verwendeten sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systeme oder deren Bestandteile oder einer Prüferklärung oder Erklärung der Typfreigabe durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (3.7)

Zur Erfüllung der in § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 sowie Absatz 4 EIGV und § 17 EIGV genannten Anforderungen müssen die Prüfberichte der PSV-PP und PSV-AP folgende Angaben enthalten:

  • Bestätigungen der Verwendbarkeit der von der Baumaßnahme betroffenen Komponenten und Systeme sowie
  • Aussagen über den Grad der Einhaltung der darin enthaltenen Nebenbestimmungen oder Auflagen

Auf diese Angaben kann sich auch der Inbetriebnahmeverantwortliche (IBV) in den Bestätigungen zu Anlage 6 Punkt 3.7 der EIGV mit Verweisen stützen. Werden Neu- oder Änderungszulassungen bzw. DB-Freigaben erstmalig im Rahmen eines IBG-Verfahrens eingesetzt, so müssen diese explizit aufgeführt und beigelegt werden.

Zur Wahrung der Übersichtlichkeit werden im Planprüfbericht die zur Baumaßnahme gehörenden Technikcluster benannt.

Im Falle von neuen DB-Freigabemitteilungen bzw. wenn bestehende Systemen weiterentwickelt oder technisch geändert wurden und deshalb einer neuen Freigabe bis zur Inbetriebnahme bedürfen, sind diese in jeder Phase der Prüfung (z.B. PT1, PT2, AP) im Projekt detailliert darzustellen und als dem Prüfbericht angehängtes Dokument dem EBA vorzulegen. Das gilt auch für ein IBG-Verfahren, wenn eine neue DB-Freigabe oder Änderungsfreigabe zuvor schon bei nicht genehmigungspflichtigen Maßnahmen angewandt wurde.

Die Bestätigung der Verwendbarkeit von Systemen und Komponenten durch den PSV-PP im Abschnitt 3.3 des Prüfberichtes erfolgt in abgestufter Weise:

1. Für firmenneutrale PT1 im Fachgebiet LST ist ein Verweis erforderlich, dass die Bestätigung erst in nachfolgenden Prüfberichten erfolgt (Anlage Bsp. 1).

2. Für firmenspezifische PT1 im Fachgebiet LST ist ein Hinweis auf ggf. noch freizugebende Komponenten oder ZIE erforderlich (Anlage Bsp. 2).

3. Für PT2 im Fachgebiet LST ist ein Hinweis auf die Komponenten/ Systeme erforderlich, für die eine Freigabe oder ZiE noch beizubringen ist (Anlage Bsp. 3).

Die Bestätigung der Verwendbarkeit von Systemen und Komponenten durch den PSV-AP erfolgt im Prüfbericht in geänderter Weise:

4. Im Abnahmeprüfbericht ist eine Darstellung erforderlich, die bestätigt, dass alle bisher vorhandenen und erstmaligen Freigaben für Komponenten vorliegen und die für die Inbetriebnahme relevanten Auflagen/Nebenbestimmungen erfüllt sind (Anlage Bsp. 4). Einfaches „Ankreuzen“ ist nicht mehr möglich.

Abweichend davon gilt bei Oberleitungsanlagen:

Bei Oberleitungsanlagen sind die freigegebenen Bauteile, Komponenten und Systeme in Abstimmung mit dem EBA im Ebs-Zeichnungswerk hinterlegt. Abweichungen hiervon bedürfen einer UiG, die während der Planungsphase zu beantragen ist. Im Übrigen gilt § 16 Absatz 1 EIGV.

Grundlage hierfür sind Genehmigungen, Freigaben und Zulassung gemäß VV BAU-STE 5.1,
Anhang 1.9, Punkte 1-8.

Die Bestätigung der Verwendbarkeit von Systemen und Komponenten erfolgt durch den PSV-PP und PSV-AP in den entsprechenden Prüfberichten.