Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 01 / 2022 vom: 14.01.2022, Thema: Infrastruktur

Probleme bei Zugfunkgeräten: Informationen für EVU und Fahrzeughalter

Dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) liegen aus der Aufsicht Erkenntnisse vor, dass es beim Zusammenwirken der Zugfunkgeräte CGR 3000 und TRS 6000 des Herstellers Funkwerk Systems Austria GmbH (ehemals STRABAG Infrastructure & Safety Solutions GmbH) mit dem streckenseitigen GSM-R-System der DB Netz AG zu Problemen kommt, die zu einer Nichterreichbarkeit des Zugfunkgerätes führen können.

Die DB Netz AG hat die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) bereits mit der Kundenmitteilung vom 25.11.2021 auf den Sachverhalt hingewiesen. Demnach treten die Probleme auf, wenn bei einer bereits bestehenden Verbindung von den oben genannten Zugfunkgeräten ein streckenseitiger Teilnehmer den Ruf an einen anderen streckenseitigen Teilnehmer weiterleitet. Nach dieser Weiterleitung kommt es zu einem Abbruch der Sprachverbindung und das Zugfunkgerät geht zeitweise oder dauerhaft in einen Zustand, in dem es nicht mehr für andere Rufe, auch nicht für Notrufe, erreichbar ist.

Wenn bei den genannten Zugfunkgeräten ein Rufabbruch eintritt oder die Sprachübertragung nicht mehr möglich ist, ist gemäß der Information der DB Netz AG ein Neustart mit der Reset-Taste durchzuführen.

Der Hersteller der Funkgeräte ist über die bestehenden Probleme informiert und somit aufgefordert, die seinerseits notwendigen Maßnahmen zur Analyse des Verhaltens des Zugfunkgeräts und zur Fehlerbeseitigung durchzuführen. Auch die DB Netz AG ist an der Störungsanalyse und Beseitigung beteiligt. Bis jetzt liegen aber noch keine abschließenden Erkenntnisse zur Fehlerbeseitigung vor. Es ist deshalb weiterhin erforderlich, die Verfügbarkeit der genannten Zugfunkgeräte durch geeignete betriebliche Maßnahmen sicherzustellen und damit die Sicherheit zu gewährleisten.

Das EBA verweist in diesem Zusammenhang auf § 29 Abs. 1 der EIGV, wonach die EVU und Halter von Fahrzeugen bei vorliegenden Erkenntnissen in ihrem Bereich geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen müssen. Welche Maßnahmen im konkreten Fall am besten geeignet und am wirksamsten sind, hängt auch von den jeweils bestehenden betrieblichen Verfahren und vom Sicherheitsmanagementsystem ab, liegt somit in der Verantwortung des EVU und ist erforderlichenfalls mit der DB Netz AG abzustimmen. Hierbei sollen neben den von der DB Netz AG vorgegebenen Abhilfemaßnahmen auch Maßnahmen betrachtet werden, die den Eintritt des kritischen Zustands vermeiden können, z.B. eine Reduzierung oder Beschränkung der Weitervermittlung von Gesprächen. Darüber hinaus haben die EVU und Halter der Fahrzeuge darauf hinzuwirken, dass mittelfristig die Hersteller oder Lieferanten eine technische Lösung erarbeiten und diese unverzüglich auf den Fahrzeugen umgesetzt wird.

Die DB Netz AG als Betreiber des streckenseitigen GSM-R-Funksystems muss gewährleisten, dass die für die technische Kompatibilität notwendigen Randbedingungen auf Grundlage der Anforderungen aus der TSI ZZS den Betreibern der Fahrzeuge bekannt sind (die Anforderungen dürfen aber nicht über die TSI ZZS hinausgehen) und dass geeignete Verfahren zum Nachweis dieser Anforderungen bestehen, z.B. im Rahmen der RSC-Tests gemäß TSI ZZS.

Dem EBA sind bis heute keine konkreten Informationen bekannt, dass weitere Zugfunkgerätetypen von dem Fehler betroffen sind, andererseits ist dies auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse auch nicht völlig auszuschließen. Die EVU werden demnach auch aufgefordert, das Störverhalten der Zugfunkgeräte aufmerksam zu beobachten und sich bei entsprechenden sicherheitsrelevanten Erkenntnissen gemäß § 29 Abs. 4 EIGV unverzüglich gegenseitig zu informieren.

Sofern Fahrzeuge mit den oben genannten Zugfunkgeräten eine Genehmigung zum Inverkehrbringen erhalten sollen, müssen die Antragsteller mindestens geeignete Kompensationsmaßnahmen als Nutzungsbedingungen festlegen und unter Einbeziehung der Konformitätsbewertungsstellen prüfen lassen.