Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 03 / 2022 vom: 28.01.2022, Thema: Infrastruktur

Rücknahme „Leitfaden zum Umgang mit Gleisfreimeldeanlagen im Rahmen von Baumaßnahmen“

Das Eisenbahn-Bundesamt hat den „Leitfaden zum Umgang mit Gleisfreimeldeanlagen im Rahmen von Baumaßnahmen unter Berücksichtigung der TSI ZZS ((EU) 2016/919 i.V.m. Nachtrag 2019/776) und der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung – EIGV vom 28.07.2018“ zurückgenommen.

Im Rahmen der Neufassung der EIGV vom 17.06.2020 wurden einige Vorgaben angepasst, so das der o.g. Leitfaden, welcher sich auf die EIGV vom 28.07.2018 bezieht, in der vorliegenden Form nicht mehr uneingeschränkt Verwendung finden kann. Er wurde somit von der EBA-Webseite entfernt. Die grundsätzliche Zielstellung des Leitfadens - die Beachtung der Vorgaben der TSI für Zugortungs- und Gleisfreimeldeanlagen und die Einhaltung der entsprechenden Prüfverfahren - wurde erreicht.

In Bezug auf die Anwendung der TSI ZZS ((EU) 2016/919, i.V.m. Nachtrag 2019/776) im Zusammenhang mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen wird auf das Kapitel 7.5 dieser TSI verwiesen. Der geografische Anwendungsbereich der TSI ZZS in diesem Bereich ist in § 4 der EIGV beschrieben.

Die TSI ZZS legt in Kapitel 7.5, unabhängig von der Ausrüstung mit ETCS und GSM-R, die Fälle fest, in denen die Anforderungen der TSI in Bezug auf Zugortungs-/Gleisfreimeldeanalgen zu erfüllen sind.

Unabhängig von den Vorgaben der TSI ZZS ergeben sich die Erfordernisse einer Inbetriebnahmegenehmigung aus den nationalen Vorschriften der EIGV. Im Weiteren regelt die EIGV, wie in den Fällen ohne Inbetriebnahmegenehmigung in Bezug auf die Anforderungen aus den Technischen Spezifikationen für Interoperabilität zu verfahren ist.

Somit sind die Regeln bezüglich der Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen in der TSI ZZS und bezüglich der Inbetriebsetzungen mit und ohne Inbetriebnahmegenehmigung in der EIGV veröffentlicht. Weitere Informationen können auch der VV BAU-STE bzw. der VV IBG Infrastruktur entnommen werden. Damit ist eine weitere Interpretation der Vorgaben über einen Leitfaden durch das EBA nicht mehr erforderlich.