Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 07 / 2022 vom: 23.05.2022 00:00 Uhr, Thema: Bahnbetrieb

Pflichten aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für alle Arbeitgeber

Das Gefahrstoffrecht dient dazu, schwere Gesundheitsschäden von Beschäftigten abzuwenden. Für den Gleisbereich besonders relevant ist der Schutz vor Stäuben, Dieselrußpartikeln und giftigen Dieselabgasen wie NOx und CO. Diese Stoffe können zu schweren Sofortschäden wie auch zu Langzeitfolgen (Krebserkrankung, Staublunge) führen.

Aufgrund der Erfahrungen bei der Überwachung von Gleisbaustellen möchte das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) mit dieser Fachmitteilung sämtliche Arbeitgeber über Rechtslage und Hintergründe informieren und zur verstärkten Auseinandersetzung mit dieser wichtigen Thematik ermutigen.

Besonders hinweisen möchte das EBA auf die in § 7 der GefStoffV festgelegten Pflichten des Arbeitgebers: Danach dürfen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erst dann aufgenommen werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) durchgeführt worden ist und entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen und auf ihre Wirksamkeit geprüft worden sind. § 6 GefStoffV konkretisiert die allgemeinen Anforderungen zur Gefährdungsbeurteilung (GBU) nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und gibt dabei formale und inhaltliche Anforderungen an eine GBU verbindlich vor.

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit mit Gefahrstoffen in Kontakt kommen. Auch eine Fehlanzeige ist in der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu dokumentieren. Im Eisenbahnbau ist allerdings regelmäßig davon auszugehen, dass Beschäftigte mit Gefahrstoffen wie Dieselmotoremissionen (DME) und aus dem Schotterabrieb herrührenden, quarzhaltigen Stäuben in Berührung kommen.

Folgende Aspekte sind hierbei zu berücksichtigen:

Im Gleisbau treten nicht nur „klassische“ Gefahrstoffe wie z.B. Chemikalien auf, sondern eher unscheinbare und daher möglicherweise nicht als gefährlich wahrgenommene Stoffe. Dies können unter anderem Stäube, einschließlich Rauche (z.B. Schweißrauch) und Abgase (Dieselmotoremissionen) sein.

Sobald Schotter bewegt wird, entstehen Stäube unterschiedlicher Korngröße, die A-Staub und E-Staub enthalten. Auch ist nicht auszuschließen, dass diese A-Stäube Quarz enthalten können; die Tätigkeit mit quarzhaltigen Stäuben wird als krebserzeugend eingestuft. Es gelten daher strikte Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW), die in der aktuellen TRGS 900 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) niedergelegt sind. Auch die im Gleisbau gewöhnlich verwendeten Dieselmotoren emittieren Gefahrstoffe, die umgangssprachlich als Dieselmotoremissionen (DME) bekannt sind. Diese können Auslöser gravierender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sein. Abgase von Dieselmotoren bestehen aus partikelförmigen und gasförmigen Anteilen. Besonders die partikelförmigen Bestandteile der DME gelten dabei als krebserzeugend. Die beiden hier beschriebenen Gefahrstoffgruppen können besonders durch Einatmen sofortige oder langfristige gesundheitliche Schäden hervorrufen.

Oftmals sind auf Bahnbaustellen mehrere Gewerke gleichzeitig vertreten. Mit den dort vorhandenen Gefahrstoffen kommen daher nicht nur die Mitarbeitenden des verursachenden Unternehmens in Kontakt: Auch die Beschäftigten anderer im Umfeld tätiger Firmen sind unmittelbar von den Auswirkungen der Stäube und Abgase betroffen. Dies können beispielsweise Sicherungspersonale, Baupersonale, Betriebspersonale oder andere Bau- und Nebentätigkeiten durchführende Personen sein.

Vor diesem Hintergrund muss von allen Arbeitgebern berücksichtigt werden, welche Gefahren durch eigene oder fremde Gewerke die eigenen Beschäftigten beeinträchtigen könnten. Auch Arbeitgeber nicht bauaffiner Gewerke müssen prüfen, ob eine GBU nach Gefahrstoffrecht zu erstellen ist. Beim Auftreten von Gefahrstoffen aus der eigenen Arbeit muss mindestens eine Warnung, besser eine Zusammenarbeit mit den anderen Arbeitgebern erfolgen (§ 15 GefStoffV i.V.m. § 8 ArbSchG). An die erweiterte Pflicht zur Bestellung eines Koordinators wird ausdrücklich erinnert (§ 15 Abs. 4 GefStoffV).

Die Gefahrstoffverordnung enthält inhaltliche und formale Anforderungen zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Dazu sind beispielsweise folgende Punkte vor Aufnahme der Tätigkeit umzusetzen:

  • Die Gefährdungsbeurteilung muss vor Arbeitsaufnahme erstellt und die darin ermittelten Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sein.
  • Die in den §§ 6 bis 8 der GefStoffV, dem Anhang 1 zur GefStoffV (insbesondere Nr. 2.2 und 2.3) sowie den zugehörigen TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe), insbesondere in den TRGS Nr. 400, 402, 500, 554, 555, 559, 900 und 906 genannten Vorgaben sind einzuhalten. Weiterhin sind die Regelungen des jeweiligen Unfallversicherungsträgers einzuhalten.
  • Die in der GefStoffV und den TRGS festgelegten Schutzmaßnahmen (z.B. Absaugung von Stäuben oder technische Belüftung) sind zu beachten.
  • Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die AGW eingehalten werden. Er hat die Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen oder andere geeignete Methoden zu überprüfen (§ 7 Abs. 8 GefStoffV).
  • Mit anderen, ebenfalls durch die Gefahrstoffe betroffenen Arbeitgebern muss bei der Gefährdungsbeurteilung zusammengewirkt und die Schutzmaßnahmen müssen abgestimmt worden sein. Dies muss dokumentiert sein, § 15 Abs. 2 GefStoffV.

Diese Aufzählung umfasst nicht sämtliche Anforderungen des Gefahrstoffrechtes, so dass eine vertiefte fachkundige Auseinandersetzung mit dem Thema nötig ist. Expertise und Beratung finden Arbeitgeber bei ihrem Betriebsarzt oder ihrer Sicherheitsfachkraft.

Das EBA empfiehlt allen Arbeitgebern, zu prüfen

  • ob die Gefährdungsbeurteilung das Gefahrstoffrecht vollumfänglich abdeckt und auf dem aktuellen Stand ist.
  • ob Arbeitsverfahren und Maschinen an das Gefahrstoffrecht angepasst werden müssen. Zu beachten sind insbesondere die im Gefahrstoffrecht festgelegte Maßnahmenhierarchie (STOP-Prinzip) und der Anhang 1 Nr. 2.3 der GefStoffV (Absauggebot). Hierbei sind auch die Anforderungen an Arbeitsverfahren und Maschinen bzgl. Staub umzusetzen.
  • ob sie sich mit anderen Arbeitgebern absprechen müssen (Informationen einholen oder weitergeben) und ob ein Koordinator bestellt werden muss.
  • ob alle Schutzmaßnahmen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Zu beachten ist, dass dieser stetig fortschreitet und kein gleichbleibender Sicherheitsstandard sein kann.

Das Eisenbahn-Bundesamt hat begonnen, die durch das Gefahrstoffrecht begründeten Verpflichtungen verstärkt zu kontrollieren.