Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 10 / 2022 vom: 19.07.2022, Thema: Triebfahrzeugführer

Verlängerung von Triebfahrzeugführerscheinen

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) informiert über einige Besonderheiten, die beim Antrag auf Verlängerung eines Triebfahrzeugführerscheins nach dem Ablauf der zehnjährigen Gültigkeit zu beachten sind.

Die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins bleibt bei einer Verlängerung nach Ablauf der zehnjährigen Gültigkeit (wie auch bei Ausstellung eines geänderten oder eines Ersatz-Triebfahrzeugführerscheins) erhalten (Anlage 1 lit. C Triebfahrzeugführerschein-Verordnung (TfV)).

Das Eisenbahn-Bundesamt prüft vor Verlängerung eines Triebfahrzeugführerscheins, ob die regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse nach § 11 Abs. 1 TfV durchgeführt worden sind. Hierzu liegen dem EBA nicht in allen Fällen vollständige Informationen vor, da die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) der diesbezüglichen Meldepflicht zum Teil nicht nachgekommen sind. Weiterhin wurden teilweise Meldungen vorgelegt, die zwar die Teilnahme am regelmäßigen Fortbildungsunterricht o.ä. nachweisen, jedoch keine Rückschlüsse auf durchgeführte Überprüfungen und den Erfolg dieser Überprüfungen zulassen.

Um die Bearbeitung der Anträge zu beschleunigen, ist dem Antrag auf Verlängerung des Triebfahrzeugführerscheins daher das Formblatt „Erklärung zur regelmäßigen Überprüfung der Fachkenntnisse“ beizulegen, das auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes zum Download zur Verfügung steht. Dieses ist vom EVU auszufüllen, das den Triebfahrzeugführer beschäftigt. Für Triebfahrzeugführer, die derzeit nicht bei einem EVU beschäftigt sind, ihren Triebfahrzeugführerschein aber trotzdem verlängern möchten, besteht die Möglichkeit, die regelmäßigen Überprüfungen durch andere geeignete Dokumente nachzuweisen.

Auf die diesbezüglich geänderten Dokumente zur Antragstellung (Antragsformular, Verfahrensbeschreibung) wird hingewiesen.

Es wird weiterhin auf die Meldepflichten der Eisenbahnunternehmen hingewiesen, hier insbesondere bzgl. der regelmäßigen Überprüfung der allgemeinen Fachkenntnisse (§ 11 Abs. 1 TfV).

Weitere Informationen und Antragsformulare: