Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 11 / 2022 vom: 27.09.2022, Thema: Bahnbetrieb

Nutzung einer Unternehmensgenehmigung oder Sicherheitsbescheinigung in der Zusammenarbeit mit Auftragnehmern, Partnern und Zulieferern

Ersetzt die Fachmitteilung 21/2018 vom 04.10.2018.

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) stellt bezüglich der Auftraggeber-Auftragnehmer-Verhältnisse beim Befördern von Personen oder Gütern weiterhin klar: Unternehmen, die am öffentlichen Schienenverkehr selbständig teilnehmen, müssen selbst eine Genehmigung nach § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) und, soweit auf den befahrenen Strecken erforderlich, auch eine Sicherheitsbescheinigung (SiBe) nach § 7a AEG besitzen. Diese Unternehmen haben die Möglichkeit, Teilleistungen von Dritten erbringen zu lassen, soweit dabei die gesetzlichen Anforderungen insbesondere zu Sicherheitsmanagementsystemen eingehalten werden. Die Akteure im Eisenbahnmarkt haben ihre Vertragsbeziehungen entsprechend zu ordnen und nachweisbar zu dokumentieren.

Jegliche Durchführung von Eisenbahnverkehrsdiensten, also jede Ortsveränderung von Gütern oder Personen und jede Nutzung zugewiesener Trassen oder Rangieren, darf nur von zugelassenen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) mit den erforderlichen Bescheinigungen gemäß § 6 AEG und, je nach befahrenem Netz, § 7a AEG vorgenommen werden. Diesen Unternehmen obliegen die Verpflichtungen zur sicheren Betriebsdurchführung und zur Gewährleistung des betriebssicheren Zustands der Fahrzeuge.

Es steht den EVU frei, sich für einzelne Aspekte ihrer Tätigkeit anderer (Rechts-)Personen als Erfüllungs-/ bzw. Verrichtungsgehilfen zu bedienen (z.B. Hinzuziehung von externen Betriebspersonalen, Beratungsleistungen, Durchführung von Fortbildung und Training, Einsatz von Fahrzeugen Dritter).

Die EVU müssen in ihrem Sicherheitsmanagementsystem umfassende Regelungen zur tatsächlichen oder geplanten Einbindung von Gehilfen aufnehmen (siehe Verordnung (EU) Nr. 762/2018, Anhang I, Punkt 5.3) und anwenden. Zu regeln sind u.a. die Kriterien für die Auswahl, die Zuständigkeiten und Aufgaben des Auftragnehmers, Partners und Zulieferers, sowie die vom EVU ausgeübte Steuerung und Kontrolle desselben. Sofern das EVU dem Gehilfen auch Unterauftragsvergaben erlaubt, muss das EVU auch die Kontrolle über ihr Zustandekommen und die Aktivitäten der Unterauftragnehmer gewährleisten. Ansonsten sind Unterauftragsvergaben explizit vertraglich auszuschließen.

Insbesondere in Konstellationen, in denen das verantwortliche EVU mit SiBe einen Dritten „auf seiner/dessen SiBe“ am Eisenbahnbetrieb teilnehmen lässt, verbleibt die volle Verantwortung und Kontrollpflicht bei diesem EVU. Jede Zugfahrt oder jedes Rangieren wird durch genau ein EVU verantwortet. Insofern ist es für die Verantwortung dieses einen EVU unerheblich, ob ein beteiligter Dritter ggf. auch zugleich ein EVU ist, da die betriebliche Verantwortung stets beim ursprünglich verantwortlichen EVU verbleibt, die Verantwortung mithin weder übertragen noch durch eine Verantwortung des Dritten reduziert werden kann.

Gemäß Nr. 5.3 des Anhang I der Verordnung (EU) 762/2018 sind EVU verpflichtet, die mit der Auslagerung verbundenen Risiken jederzeit zu beherrschen. Dies erfordert, dass das verantwortliche EVU nahe am täglichen Betriebsgeschehen ist, um das Tagesgeschäft lenken, leiten und bei Bedarf unmittelbar und schnell durch Sicherheitsmaßnahmen in dieses eingreifen zu können. Auch muss die "Organisation" eines EVU die mit der Auslagerung von Tätigkeiten verbundenen Risiken beherrschen. Die hiermit verbundenen Tätigkeiten sind - insbesondere im Lichte der Nr. 1 des Anhangs I der Verordnung (EU) 762/2018 - als Kernaufgabe der Organisation des EVU nicht ebenfalls der Auslagerung fähig, sondern müssen bei der Organisation verbleiben: Die Organisation kann zwar Tätigkeiten auslagern, nicht jedoch deren Kontrolle und Überwachung.