Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 12 / 2022 vom: 13.10.2022, Thema: Bahnbetrieb

Aktualisierung von Sicherheitsbescheinigungen

Eisenbahnen haben gem. § 18 der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV) sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung gegolten haben, auch nach der Erteilung erfüllt werden.

Die einem Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) erteilte Sicherheitsbescheinigung muss gemäß der ESiV aktualisiert werden, wenn das Eisenbahnunternehmen wesentliche Änderungen an Art oder Umfang des Betriebs vornimmt oder das geografische Tätigkeitsgebiet erweitert. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat in diesem Fall unverzüglich die Änderung der Sicherheitsbescheinigung zu beantragen.

Eine Sicherheitsbescheinigung muss möglicherweise auch dann aktualisiert werden, wenn sich die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, geändert haben, ohne jedoch Auswirkungen auf die Art, den Umfang oder das geografische Tätigkeitsgebiet zu haben. Zu diesen Änderungen zählen Änderungen der grundlegenden Informationen zur eindeutigen Identifikation des Inhabers der Sicherheitsbescheinigung, z. B. eingetragener Name, Registernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (administrative Änderungen). Für solche administrativen Änderungen kann die Sicherheitsbescheinigungsstelle ein vereinfachtes Verfahren zur Aktualisierung der Sicherheitsbescheinigung anwenden.

Beispiele für Änderungen, die eine Aktualisierung einer Sicherheitsbescheinigung erforderlich machen könnten, sind dem von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) herausgegebenen Anwendungsleitfaden für die Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung – Leitfaden für Antragsteller, der zum kostenlosen Download auf Deutsch bereitgestellt wird, zu entnehmen.

Erläuterungen zur Antragstellung

1) Vom Eisenbahn-Bundesamt oder der ERA ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigungen nach Richtlinie (EU) 2016/798

Der Antrag auf Änderung der erteilten Sicherheitsbescheinigung muss immer über die zentrale Anlaufstelle (One-Stop-Shop) gestellt werden. Das gilt sowohl für wesentliche Änderungen an Art oder Umfang des Betriebs, die Erweiterung des Tätigkeitsgebietes als auch für administrative Änderungen. Nur so ist gewährleistet, dass die Sicherheitsbescheinigungsstelle die in ERADIS gelistete einheitliche Sicherheitsbescheinigung aktualisieren kann.

2) Sicherheitsbescheinigungen, die das Eisenbahn-Bundesamt vor der nationalen Umsetzung des 4. Eisenbahnpaketes der Europäischen Union erteilt hat

Es ist nach der Art der Sicherheitsbescheinigung zu unterscheiden:

2.1) Sicherheitsbescheinigungen Teil A und Teil B nach Richtlinie 2004/49/EG

a) wesentliche Änderungen an Art oder Umfang des Betriebs

Das EVU muss über die zentrale Anlaufstelle die erstmalige Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach Richtlinie (EU) 2016/798 beantragen.

b) Erweiterung des Tätigkeitsgebietes

Das EVU muss über die zentrale Anlaufstelle die erstmalige Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach Richtlinie (EU) 2016/798 beantragen.

c) administrative Änderungen

Das EVU muss beim Eisenbahn-Bundesamt eine Änderung des nationalen Bescheides zur Erteilung der Sicherheitsbescheinigungen Teil A bzw. Teil B beantragen oder über die zentrale Anlaufstelle die erstmalige Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach Richtlinie (EU) 2016/798 beantragen. Eine Aktualisierung der in ERADIS gelisteten Sicherheitsbescheinigungen Teil A und Teil B ist nicht vorgesehen. Ist dieses erforderlich, z.B. weil das geographische Tätigkeitsgebiet nicht nur Deutschland umfasst, muss die erstmalige Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach Richtlinie (EU) 2016/798 beantragt werden.

2.2) Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a Abs. 2 AEG in Verbindung mit § 7a Abs. 3 AEG (sog. „EBL-Nachweis“)

a) wesentliche Änderungen an Art oder Umfang des Betriebs

Das EVU muss über die zentrale Anlaufstelle die erstmalige Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach Richtlinie (EU) 2016/798 beantragen.

b) Erweiterung des Tätigkeitsgebietes

Das EVU muss über die zentrale Anlaufstelle die erstmalige Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach Richtlinie (EU) 2016/798 beantragen.

c) administrative Änderungen

Das EVU muss beim Eisenbahn-Bundesamt eine Änderung des nationalen Bescheides zur Erteilung der Sicherheitsbescheinigung beantragen oder über die zentrale Anlaufstelle die erstmalige Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach Richtlinie (EU) 2016/798 beantragen.