Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 16 / 2022 vom: 07.12.2022, Thema: Bahnbetrieb

Hinweise zum Einsatz von sogenannten Sachverständigen für den Bereich Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnfahrzeuge

1. Allgemeines zur Begrifflichkeit „Sachverständiger“ und dessen Bedeutung

a. Sachverständige

Der Begriff „Sachverständige“ wird häufig in Verbindung mit einem personenbezogenen Prüfwesen verwendet, er ist für sich jedoch weder geschützt, noch bietet er Gewähr für die Beherrschung sämtlicher Teilbereiche des Eisenbahnsystems. In den Bereichen Infrastruktur, Energie sowie der Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS) existieren Rechtsgrundlagen für Prüfsachverständige in § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Demgegenüber gibt es - mit Ausnahme der Regelung des § 33 Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (EBO) für die Überprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen durch Sachverständige - auf Bundesebene keinen Rechtsrahmen für die Tätigkeit von Sachverständigen in Bezug auf Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnfahrzeuge. Konformitätsbewertungsstellen gemäß Teil 5 der Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV) bleiben, solange sie innerhalb ihres gesetzlichen Rahmens agieren, von dieser Fachmitteilung unberücksichtigt.

b. EBA-anerkannte Gutachter für Eisenbahnfahrzeuge

Vom EBA anerkannte Gutachter für Eisenbahnfahrzeuge werden auf privatrechtlicher Grundlage ausschließlich entweder im Auftrag des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) oder zur Vorlage beim EBA tätig. Zu weiteren bzw. anderen Tätigkeiten im Eisenbahnsektor sind die vom EBA anerkannten Gutachter in dieser Funktion nicht berechtigt. Die Anerkennung erfolgt vor dem Hintergrund, dass hierdurch die grundsätzliche Eignung zur Bewertung sowie die fachliche Unabhängigkeit des jeweiligen Fachgebiets im Vorfeld erfolgt und nicht in jedem einzelnen Verwaltungsverfahren erneut durchgeführt werden muss.

2. Hinweise zum Einsatz von Sachverständigen

Für Verantwortliche i.S.d. AEG, die sich in der Eisenbahnaufsicht des Bundes befinden, ist zu beachten, dass die nach Bundes- oder Landesrecht, nach § 36 Gewerbeordnung (GewO) anerkannten oder sonstigen im Eisenbahnbereich tätigen Sachverständigen, mit Ausnahme der Sachverständigen nach § 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO, keine öffentlich-rechtliche Anerkennung beim EBA besitzen.

Sofern ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) feststellt, dass es auf einem abgegrenzten Themengebiet keine ausreichende Fachkompetenz besitzt, ist es zulässig, sich der Kompetenz Dritter zu bedienen und sich beraten zu lassen. Durch eine solche Zusammenarbeit bleibt jedoch die durch § 4 Abs. 3 AEG geregelte Betreiberverantwortung des EVU unberührt, das EVU trägt die alleinige Verantwortung für die untervergebenen Tätigkeiten. So ist in der VO (EU) 2018/762 Anhang I 5.3 folgendes gefordert: „Die Organisation muss die mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Sicherheitsrisiken ermitteln und beherrschen; dies schließt auch Tätigkeiten oder die Zusammenarbeit mit Auftragnehmern, Partnern und Lieferanten ein.“

Aus den vorgenannten Gründen muss das EVU in seinem Sicherheitsmanagementsystem (SMS) geeignete Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass beauftragte Dritte qualifiziert sind. Dies beinhaltet die Prüfung der fachlichen Kompetenz, Eignung und Erfahrung der beauftragten Dritten. Eine Anerkennung alleine durch eine Behörde oder sonstige Institution, die mit der Zuerkennung des Begriffes "Sachverständiger" oder "Gutachter" verbunden ist, ist für den Bereich Fahrzeuge und Betrieb kein ausreichender Kompetenznachweis. Dies gilt nicht für die nach § 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO anerkannten Sachverständigen.

Die Ergebnisse einer sachverständigen bzw. gutachterlichen Bewertung eines beauftragten Dritten sind im Hinblick auf den konkreten Anwendungsfall sowie die Vollständigkeit und Aktualität der herangezogenen Anforderungen zu beurteilen. Ergebnisse bzw. empfohlene Maßnahmen dürfen nicht ungeprüft übernommen werden. Das EVU trägt auch für die aus dem Ergebnis der beauftragten Dritten gezogenen Schlüsse und abgeleiteten Maßnahmen die Verantwortung und muss deshalb entscheiden, ob und wie es sich diese „zu eigen“ macht.