Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 06 / 2023 vom: 03.04.2023, Thema: Fahrzeuge

Genehmigung von Fahrzeugen nach dem 4. Eisenbahnpaket: Vorlage der erforderlichen Antragsunterlagen in deutscher Sprache

Im Rahmen von Anträgen zur Fahrzeugtypgenehmigung sowie der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 vom 04.04.2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (DVO (EU) Nr. 2018/545) haben Antragsteller vermehrt die erforderlichen Antragsunterlagen über die zentrale Anlaufstelle (One Stop Shop – OSS) ausschließlich in einer anderen als der deutschen Sprache bzw. nur Auszüge in deutscher Sprache vorgelegt.

In diesem Zusammenhang wird nochmals auf § 10 Absatz 3 der Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem (Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung - EIGV) hingewiesen. Demnach gilt:

Ist das Eisenbahn-Bundesamt Genehmigungsstelle, sind die Anträge und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Ist die Agentur Genehmigungsstelle, sind die Teile des technischen Dossiers, die sich auf das deutsche Verwendungsgebiet beziehen, in deutscher Sprache vorzulegen.

Zudem wird auch auf Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b VO (EU) 545/2018 hingewiesen, wonach der Antragsteller gemäß Anhang IV Abschnitt 2.6 der Richtlinie (EU) 2016/797 auf Ersuchen bestimmte, dem Antrag beigefügte Teile des Dossiers übersetzen muss. Für das Verwendungsgebiet Deutschland sind die Teile des Dossiers dem Eisenbahn-Bundesamt damit in deutscher Sprachfassung vorzulegen.

Daher wurden vom Eisenbahn-Bundesamt in solchen Fällen Rückfragen zu den korrespondierenden Themen (application issues) gestellt und die Antragsteller aufgefordert, die Antragsunterlagen sowie die technischen Unterlagen, die sich auf das deutsche Verwendungsgebiet beziehen, in deutscher Sprachfassung vorzulegen.

Dieser Aufforderung wurde seitens der Antragsteller nur nach umfangreicher Erörterung nachgekommen. Zumeist wurden hierbei zudem Übersetzungen in mangelnder Sprachqualität, z. B. maschinelle Übersetzungen durch allgemein zugängliche, unzureichende Programme verwendet.

Unter Bezug auf § 23 Abs. 1 und 2 VwVfG sind die Antragsunterlagen in einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung bzw. einer vergleichbaren Qualität vorzulegen. Zudem sind die maßgeblichen zugrundeliegenden Rechtsakte in allen europäischen Sprachen öffentlich verfügbar, so dass ein guter Abgleich des Fachvokabulars möglich ist.