Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 07 / 2023 vom: 03.04.2023, Thema: Fahrzeuge

Genehmigung von Fahrzeugen nach dem 4. Eisenbahnpaket: Aktualisierung der Typkonformitätserklärung für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat die Typkonformitätserklärung für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps aktualisiert.

Bei Anträgen zur Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs oder
einer Serie von Fahrzeugen, die einem bereits genehmigten und gültigen Fahrzeugtyp entsprechen, ist vom Antragsteller eine Erklärung der Konformität zum zugrundeliegenden Fahrzeugtyp vorzulegen.

Rechtliche Grundlage ist § 12 EIGV i. V. m. Artikel 14 Absatz 1 e) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 vom 04.04.2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (DVO (EU) Nr. 2018/545) geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/781 der Kommission vom 12. Juni 2020.

Um das Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen stellt das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) den Antragstellern einen Vordruck (Typkonformitätserklärung) zur Verfügung. Eine erneute Vorlage aller zugrundeliegenden Dokumente für jedes konforme Fahrzeug ist grundsätzlich nicht erforderlich, da diese bereits im Rahmen der zugrundeliegenden Fahrzeugtypgenehmigung bei der Genehmigungsstelle vorgelegt und geprüft wurden.

Die Typkonformitätserklärung wurde beiliegend in die Version 005 aktualisiert. Version 005 wurde gegenüber der vorherigen Version 004 folgendermaßen ergänzt bzw. geändert:

  • Aufnahme der Möglichkeit zum Eintrag Erstversion oder überarbeitete Version der Typkonformitätserklärung,
  • Aufnahme der Möglichkeit von Bevollmächtigungen für folgende Fälle bzw. Kombinationen:

    • Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung bevollmächtigt ein weiteres Unternehmen bzw. Änderungsverwaltungsstelle mit der Beantragung
      (Eintrag Daten auf Seite 1 und Vollmacht in Anlage 6),
    • der im Fahrzeugregister eingetragenen Fahrzeughalter bevollmächtigt den Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung mit der Beantragung für neue Genehmigungen (Artikel 14 Absatz 1 d DVO (EU) Nr. 2018/545) – (Erklärung 4 und Anlage 6)
    • Zzgl. Vorlage der Vollmachten,
  • Erweiterung der Auflistungs-Tabelle für die beantragten Fahrzeuge um:

    • die Herstellerbezeichnung/Fabriknummer,
    • ggf. die Halterbezeichnung,
    • den Eintragungsstatus im nationalen Fahrzeugregister.
  • Redaktionelle Anpassungen im Text zur Erklärung der Konformität, der Erklärung 1 sowie der Fußnoten,
  • Aufnahme einer neuen Erklärung 4 (Halterbeauftragung),
  • Komplette Überarbeitung der Anlage 1 zur Beschreibung der Änderungen
    (einschl. Zuordnung zu Artikel 15 Absatz 1 b bzw. c DVO (EU) Nr. 2018/545),
  • Überarbeitung der Anlage 5
    (Auflistung der Unionsvorschriften, TSI, nationale Vorschriften),
  • Aufnahme einer neuen Anlage 6
    (Ausgestellte Vollmacht(en) für die Beantragung).