Eisenbahn-Bundesamt

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Fachmitteilung 19 / 2011 vom: 02.11.2011, Thema: Recht

Erbringer einer Eisenbahnverkehrsleistung ist derjenige, der die Verkehrsleistung rechtlich verantwortlich durchführt

Wer die Trasse hat, ist stets das verantwortliche Eisenbahnverkehrsunternehmen!

Diesen wichtigen Grundsatz haben alle Teilnehmer am Eisenbahnbetrieb zu beachten. Das EBA weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass aus rechtlicher Sicht nur ein einziges Eisenbahnunternehmen die Verantwortung für die sichere Durchführung der Zugfahrt tragen kann. Dies ist stets dasjenige Eisenbahnunternehmen, das dem Infrastrukturbetreiber als Inhaber der Trasse bekannt ist. Dieses Unternehmen muss u.a. auch die Zusatzbescheinigung zum Triebfahrzeugführerschein gemäß TfV bzw. das Beiblatt gemäß Eisenbahnführerscheinrichtlinie ausstellen. Diese Rechtsposition wird auch durch das Verwaltungsgericht Köln gestützt, das hierzu in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren einen entsprechenden schriftlichen Hinweis verfasst hat.

Aus dem Wortlaut des verwaltungsgerichtlichen Hinweises:
"Erbringer einer Eisenbahnverkehrsleistung ist derjenige, der die Verkehrsleistung rechtlich verantwortlich durchführt, wer also im Rechtsverkehr zur Erbringung der Eisenbahnverkehrsleistung verpflichtet ist. Das ist im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 1 AEG das EVU, dem die Trasse zugewiesen ist. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 AEG ist Erbringer der Eisenbahnverkehrsleistung das EVU, das den dort genannten Stellen zur Erbringung der Verkehrsleistung rechtlich verpflichtet ist. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 AEG muss das EVU überdies in der Lage sein, die Zugförderung sicherzustellen. Das setzt nicht notwendig voraus, dass die für den Betrieb erforderlichen Triebfahrzeuge eigene Betriebsmittel des EVU sind. Es reicht, wenn das EVU dies bei Bedarf beschaffen kann, also z.B. die für den Eisenbahnverkehr benötigten Triebfahrzeuge anmietet oder least. Auch der Einsatz eigenen Zugpersonals oder eigener Triebfahrzeugführer wird nicht vorausgesetzt." ... "Nimmt das EVU bei der Zugförderung Leistungen Dritter in Anspruch, bleibt es gleichwohl für die Erfüllung der Verpflichtungen aus § 4 Abs. 3 AEG allein verantwortlich. Die Sicherheitsverantwortung eines EVU ist in diesem Sinne unteilbar. Insbesondere kann sie nicht durch vertragliche Vereinbarung auf Dritte übertragen werden."

Dabei ist völlig unerheblich, in welcher Art und Weise eine solche vertragliche Vereinbarung geschlossen wird. Dies bedeutet, wer als Trasseninhaber eine andere Eisenbahn mit der Durchführung der Verkehrsleistung beauftragt, bleibt verantwortliches Eisenbahnunternehmen, und zwar auch dann, wenn die andere Eisenbahn selbst zum Erbringen von Verkehrsleistungen berechtigt wäre. Das "tatsächlich fahrende" Unternehmen handelt in diesem Falle lediglich als "Erfüllungsgehilfe" des Trasseninhabers.