Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Projektförderung

Förderlinien

Die Förderung umfasst verschiedene Entwicklungsstadien der Innovationen, die im Rahmen der Förderrichtlinie in zwei Förderlinien zusammengefasst und hier dargestellt werden.

Gefördert werden zum einen die Erprobung innovativer Technologien im Rahmen von Testfeldern und Piloten beziehungsweise Demonstratoren (Förderlinie 1), zum anderen die Markteinführung innovativer Technologien (Förderlinie 2).

Der Höchstbetrag der Zuwendung bemisst sich an der Förderlinie und der Größe des beantragenden Unternehmens. Bitte beachten Sie, dass es zur Einhaltung des §4 Abs. 8 Z-SGV bei Fördervorhaben mit einer Gesamtförderquote über 50% zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann.

Förderlinien

Förderlinie 1

Erprobung innovativer Technologien

Im Rahmen der Förderlinie 1 werden Erprobungen innovativer Technologien gefördert. Ziel ist es, die Innovationen im Schienengüterverkehr möglichst zeitnah zur technischen und wirtschaftlichen Anwendungsreife zu bringen. Vorhaben müssen einer der beiden Kategorien, „Testfelder und Pilotprojekte“ oder „Demonstratoren“, vollständig zugeordnet werden können:

Testfelder sind physische oder digitale Umgebungen, in denen die betrieblichen Bedingungen des Praxiseinsatzes entweder vorhanden sind oder konstruiert werden, um die Testung und Weiterentwicklung einer Innovation bzw. der Nachweis der Praxistauglichkeit unter realitätsnahen Bedingungen durchzuführen. Pilotprojekte sind beispielsweise Prototypen eines Fahrzeugs, Infrastrukturelements oder auch einer IT-Anwendung, die wesentliche oder alle geplanten innovativen Funktionen bereits enthalten und entweder zu Testzwecken eingesetzt werden oder die Funktionsfähigkeit unter betrieblichen Rahmenbedingungen gegenüber Zulassungsbehörden oder Kunden nachweisen.

Demonstratoren hingegen umfassen Anpassungen oder Kombinationen vorhandener Produkte, Dienstleistungen, Innovationen und Demonstrationsmaßnahmen und ihren Einsatz in einer bislang im Schienengüterverkehr nicht verwendeten Form sowie bereits kommerzielle Endprodukte. Ihr Einsatz soll dabei möglichst bereits im Realbetrieb oder in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld stattfinden.

Gefördert werden Tests von Innovationen im Schienengüterverkehr mit Hilfe von mobilen und stationären Testfeldern oder Pilotprojekten und damit verbundene Technologieentwicklungen. Dazu gehören auch Innovationen zur Erhöhung der Logistikfähigkeit des Schienengüterverkehrs sowie Innovationen, die geeignet sind, neue Märkte für den Schienengüterverkehr erschließen. Dabei sind sowohl die Erprobung materieller und immaterieller Komponenten als auch Technologien zur Vereinfachung und Stabilisierung der Produktionsprozesse zuwendungsfähig.

Förderlinie 2

Unterstützung für die Markteinführung innovativer Technologien

Gefördert werden Innovationen, die neu und über den Umfang von Piloten hinaus im Schienengüterverkehr eingesetzt werden. Innovationen müssen bereits positive Effekte im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit oder Logistikfähigkeit des Schienengüterverkehrs gezeigt haben. Die Erprobung kann, muss aber nicht, in der Förderlinie 1 erfolgt sein. Voraussetzung für eine Zuwendung aus dieser Förderrichtlinie ist eine begründete Aussicht auf wirtschaftliche Tragfähigkeit im Markt. Eine Förderung kann dann gewährt werden, wenn die Markteinführung ohne diese Zuwendung nicht wirtschaftlich darstellbar oder die Markteinführung mit einem technisch-wirtschaftlichen Risiko verbunden wäre und darum ohne Gewährung der Zuwendung nicht durchgeführt würde.