Eisenbahn-Bundesamt

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Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz

Hier finden Sie eine Zusammenstellung von Fragen und Antworten zum Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz.

Wozu dient das vorbereitende Verfahren?

Das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (Mgvg) sieht vor, dass ausgewählte Infrastrukturvorhaben durch ein Gesetz anstelle einer Planrechtsentscheidung zugelassen werden können. Das vorbereitende Verfahren soll die Zulassungsentscheidung des Gesetzgebers vorbereiten. Hierzu werden sämtliche durch das Vorhaben berührten Belange ermittelt und die Betroffenen angehört.

Wie läuft ein Vorbereitendes Verfahren nach MgvG ab?

Der Vorhabenträger reicht beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) den Antrag auf Durchführung eines vorbereitenden Verfahrens ein. Dieser besteht aus einem Antragsformular, den zuzulassenden Unterlagen sowie Gutachten und sonstigen Dokumenten, die nötig sind, um zu einer Entscheidung zu kommen. Aus den Planunterlagen müssen sich Art und Umfang des Vorhabens und die von dem Vorhaben berührten Belange ergeben, sodass sich jedermann über seine Betroffenheit informieren kann (Anstoßwirkung). Wenn es die Unterlagen auf Vollständigkeit, Plausibilität und technische Realisierbarkeit geprüft hat, leitet das EBA das vorbereitende Verfahren ein.

Im ersten Verfahrensschritt wird der Vorhabenträger über die Reichweite des Untersuchungsrahmens für die Umweltverträglichkeitsprüfung unterrichtet. Hierzu werden die von dem Vorhabenträger erstellten Unterlagen den Trägern öffentlicher Belange sowie Umwelt- und Naturschutzvereinigungen zur Verfügung gestellt und es wird zu einer Besprechung geladen. Bei dieser Besprechung erhält auch die durch das Vorhaben betroffene Öffentlichkeit Gelegenheit zur Einsichtnahme und Äußerung.

Den zweiten Verfahrensschritt stellt das Anhörungsverfahren dar. Im Anhörungsverfahren werden die Planunterlagen in den vom Vorhaben betroffenen Gemeinden ausgelegt. Zusätzlich werden sie in digitaler Form im Internetauftritt des EBA veröffentlicht. Dadurch erhält jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, Gelegenheit Einwendungen gegen den ausgelegten Plan zu erheben. Im Übrigen fordert das EBA die Träger öffentlicher Belange (Behörden und andere Stellen) zur Stellungnahme auf. Es ist in jedem Fall einen Erörterungstermin durchführen, in dem die Stellungnahmen und die Einwendungen zusammen mit dem Vorhabenträger, den Behörden, den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, besprochen werden. Das Anhörungsverfahren im vorbereitenden Verfahren entspricht dem im Planfeststellungsverfahren. Weitere Informationen zu den Einzelheiten des Anhörungsverfahrens finden Sie daher hier.

Das EBA fasst anschließend die Ergebnisse der Anhörung zusammen. In einem Abschlussbericht werden alle durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange bewertet, in eine Abwägung gestellt und geeignete Auflagen und Vorkehrungen vorgeschlagen, die sicherstellen, dass Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

Dieser Abschlussbericht wird dann an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr übersandt und dient als Grundlage für das Gesetzgebungsverfahren. Der Vorhabenträger erhält erst durch das Gesetz Baurecht. Auch alle anderen, sonst in einem Planfeststellungsbeschluss erforderlichen rechtsgestaltenden Regelungen zu öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger und den durch den Plan Betroffenen werden durch das Gesetz getroffen.

Wie lange dauert das Verfahren?

Die Dauer des behördlichen Verfahrens ist einzelfallabhängig und wird unter anderem durch Art und Umfang des Vorhabens, die Qualität der Planunterlagen, Anzahl und Inhalt der Einwendungen und Stellungnahmen sowie durch gesetzliche Verfahrensvorschriften beeinflusst. Der Einfluss des EBA auf die Verfahrensdauer ist eingeschränkt und wird auch durch die gesetzlichen Fristen geprägt.

Zu beachten ist, dass sich an das behördliche Verfahren, welches das Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) durchführt, noch das Gesetzgebungsverfahren anschließt. Nach Übergabe des Abschlussberichts an das Bundesverkehrsministerium hat das EBA keinen Einfluss mehr darauf, wann das Vorhaben durch Gesetz beschlossen wird.

Wie unterscheidet sich das vorbereitende Verfahren vom Planfeststellungsverfahren?

Das vorbereitende Verfahren ist dem Planfeststellungsverfahren nachgebildet. Der Unterschied liegt in der Zulassung des Vorhabens, die durch Gesetz erfolgt anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses. Nicht die Planfeststellungsbehörde, das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), sondern der Gesetzgeber entscheidet also über die Zulassung des Vorhabens.

Welche Infrastrukturvorhaben können durch Gesetz zugelassen werden?

Für die Schiene sieht das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG) insgesamt 20 Vorhaben vor, die durch Gesetz zugelassen werden können. Aufgezählt werden diese in den §§ 2 Nr. 1-7, 2a Nr. 1-12 MgvG. Ob eine Zulassung per Gesetz durch den Deutschen Bundestag für jedes dieser Vorhaben zum Tragen kommt, entscheidet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Hierzu gibt das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) eine vorläufige Bewertung nach der Durchführung des vorbereitenden Verfahrens ab.

Wo erfahre ich, ob und wie das Infrastrukturvorhaben zugelassen worden ist?

Das Infrastrukturvorhaben wird durch den Deutschen Bundestag als Gesetz zugelassen und im Bundesgesetzblatt verkündet. Bestandteil des Gesetzes sind auch die zugelassenen Planunterlagen. Wenn das Gesetz verkündet worden ist, übersendet das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) den Auszug aus dem Bundesgesetzblatt u.a. dem Vorhabenträger. Einen Auszug erhalten auch alle Personen, über deren Einwendung entschieden worden ist und die Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist. Sind mehr als 50 Auszüge zu versenden, kann stattdessen auch eine öffentliche Bekanntmachung im Verkehrsblatt und in örtlichen Tageszeitungen erfolgen.

Darüber hinaus erhalten Sie auch auf der Internetseite des EBA einen Hinweis auf die Verkündung des Gesetzes.